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ohne besondere Kunstfertigkeit herzustellenden Bau-Unternehmungen, welche
lediglich durch Geldbeiträge bewirkt werden sollen, die einzelnen Abgabepflich-
tigen berechtigt, die auf sie kommenden Beträge nach den festgesetzten Akkord-
preisen durch persönliche Dienste abzuarbeiten, wenn
a) die Betreffenden entweder zum Voraus in den ersten acht Tagen jedes
Kalenderjahres, oder längstens 24 Stunden nach Veröffentlichung des Be-
schlusses, bezüglich nach Bekanntmachung einer polizeilichen Verordnung
über den fraglichen Bau sich ausdrücklich gegen den Gemeindevorstand
erbieten und
b) zu den möglich zeitig vorher anzufordernden Dienstleistungen sich auch
pünktlich einfinden.
Die Vertheilung vorkommender Hand= und Spann-Dienste zur Leistung
der Gemeindearbeit bleibt in der Regel der Bestimmung der Gemeinde mit
Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Einzelnen überlassen.
Im Zweifel und wenn nicht besondere Gesetze etwas Anderes anordnen,
gilt als Regel:
1) Handdienste sind von allen selbstständigen Ortsbewohnern zu leisten;
2) Spanndienste werden von den Spannvieh haltenden Ortsbewohnern nach
Verhältniß der Spannkraft geleistet. Die Feststellung des Verhältnisses
zwischen den verschiedenen Arten Spannvieh bleibt der Bestimmung der
Gemeinden nach örtlichen Verhältnissen überlassen;
3) werden gleichzeitig Spann= und Hand-Dienste ausgeschrieben, so gilt ein
Tag Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst. Werden nur Hand-
dienste ausgeschrieben, so sind auch diejenigen mit heranzuziehen, welche
Spannvieh halten;
4) Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenn nicht die persönliche
Gegenwart, wie z. B. bei den Löschanstalten, zur Erreichung des Zweckes
durchaus erforderlich ist, zulässig, sie muß jedoch für die zu verrichtende
Arbeit vollkommen tüchtig sein. Auch ist es gestattet, für Spann= und
Hand-Dienste im einzelnen Falle bestimmte Geldsummen festzusetzen.
Art. 133.
Soweit nicht Reichsgesetze oder Staatsverträge etwas Anderes bestimmen,
findet eine Befreiung von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten nur in
folgenden Fällen statt:
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