Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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ohne besondere Kunstfertigkeit herzustellenden Bau-Unternehmungen, welche 
lediglich durch Geldbeiträge bewirkt werden sollen, die einzelnen Abgabepflich- 
tigen berechtigt, die auf sie kommenden Beträge nach den festgesetzten Akkord- 
preisen durch persönliche Dienste abzuarbeiten, wenn 
a) die Betreffenden entweder zum Voraus in den ersten acht Tagen jedes 
Kalenderjahres, oder längstens 24 Stunden nach Veröffentlichung des Be- 
schlusses, bezüglich nach Bekanntmachung einer polizeilichen Verordnung 
über den fraglichen Bau sich ausdrücklich gegen den Gemeindevorstand 
erbieten und 
b) zu den möglich zeitig vorher anzufordernden Dienstleistungen sich auch 
pünktlich einfinden. 
Die Vertheilung vorkommender Hand= und Spann-Dienste zur Leistung 
der Gemeindearbeit bleibt in der Regel der Bestimmung der Gemeinde mit 
Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Einzelnen überlassen. 
Im Zweifel und wenn nicht besondere Gesetze etwas Anderes anordnen, 
gilt als Regel: 
1) Handdienste sind von allen selbstständigen Ortsbewohnern zu leisten; 
2) Spanndienste werden von den Spannvieh haltenden Ortsbewohnern nach 
Verhältniß der Spannkraft geleistet. Die Feststellung des Verhältnisses 
zwischen den verschiedenen Arten Spannvieh bleibt der Bestimmung der 
Gemeinden nach örtlichen Verhältnissen überlassen; 
3) werden gleichzeitig Spann= und Hand-Dienste ausgeschrieben, so gilt ein 
Tag Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst. Werden nur Hand- 
dienste ausgeschrieben, so sind auch diejenigen mit heranzuziehen, welche 
Spannvieh halten; 
4) Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenn nicht die persönliche 
Gegenwart, wie z. B. bei den Löschanstalten, zur Erreichung des Zweckes 
durchaus erforderlich ist, zulässig, sie muß jedoch für die zu verrichtende 
Arbeit vollkommen tüchtig sein. Auch ist es gestattet, für Spann= und 
Hand-Dienste im einzelnen Falle bestimmte Geldsummen festzusetzen. 
Art. 133. 
Soweit nicht Reichsgesetze oder Staatsverträge etwas Anderes bestimmen, 
findet eine Befreiung von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten nur in 
folgenden Fällen statt: 
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