Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

252 
1) Bei Vertheilung der Gemeindesteuern (Art. 127) werden nicht mit in 
Rechnung gezogen: 
a) die dem Staate oder dem Domänen-Fiskus gehörigen, zum öffent- 
lichen Dienst unmittelbar bestimmten Grundstücke und Anlagen ein- 
schließlich der Gebäulichkeiten; 
b) die steuerfreien Grundstücke der Kirchen und Schulen. 
2) Befreiung von persönlichen Diensten (Art. 132) genießen, soweit 
nicht durch Ortsstatut eine Erweiterung bestimmt wird, die Bürgermeister 
und die im aktiven Landespolizei-Dienste stehenden Personen, ingleichen 
alle Angestellte, welche Dienstpferde, oder Dienstgeschirre zu halten haben, 
für diese. 
Leistungspflichtige von einem höhern Alter als fünf und sechzig Jahren 
sollen von den persönlich zu leistenden Gemeinde-Handdiensten befreit bleiben. 
Haben aber diese Personen Angehörige, welche über sechzehn Jahre alt sind, 
Dienstboten oder Gewerbsgehilfen, so haben sie diese, sofern sie diensttauglich 
sind, zu den zu leistenden Diensten, vorbehaltlich ortsstatutarischer Bestimmung, 
zu stellen. 
Alle bisherige Befreiungen außer diesen Fällen sind, soweit sie nicht auf 
einem besonderen Rechtstitel beruhen, aufgehoben. 
Gleichmäßig sind die bisherigen Leistungsverpflichtungen Einzelner oder 
einzelner Klassen von Gemeindemitgliedern zu allgemeinen Zwecken der Gemein- 
den für die Zukunft aufgehoben, soweit sie nicht auf einem genügenden Rechts- 
titel beruhen, oder mit dem Bezuge von Gemeindenutzungen zusammenhängen 
(Art. 121). 
Art. 134. 
Wenn eine Gemeinde vorzieht, die Umlegung der Gemeindelasten nicht 
nach den Grundsätzen, welche für die Erhebung der Staatssteuer vom Ein- 
kommen bestehen, sondern nach einem andern, dem Grundsatze der Gleichheit 
und Leistungsfähigkeit des Einzelnen entsprechenden Erhebungsfuße eintreten 
zu lassen, so ist dieses gestattet. 
In einem solchen Falle ist jedoch hierüber ein besonderes Ortsstatut zu 
errichten. 
Art. 135. 
Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen und Verwendungen, welche durch 
Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden sollen, sind vor ihrer Ans-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.