Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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ganen Ueberschreitungen ihrer Befugnisse zum Nachtheile des Staates oder zur 
Beeinträchtigung der staatsbürgerlichen oder Privatrechte Einzelner nicht vorge- 
nommen, daß rücksichtlich der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, insbe- 
sondere des Gemeindevermögens und der Ortspolizei, die Gesetze gehörig be- 
folgt und von den Gemeinden die ihnen obliegenden öffentlichen Verpflichtungen 
erfüllt werden. 
Art. 144. 
Dasselbe wird zunächst durch den Bezirks-Ausschuß ausgeübt. 
Art. 145. 
Der Bezirks-Ausschuß oder der Bezirks-Direktor nach Maßgabe des Ge- 
setzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 ist die- 
jenige Behörde, welche über alle Beschwerden und Berufungen in Gemeinde- 
angelegenheiten, mögen sie gegen Gemeindebeamte oder gegen Entschließungen 
der Gemeindebehörden oder der Gemeindeversammlung von Seiten der Bethei- 
ligten erhoben werden, die nächste Entscheidung zu ertheilen hat. 
Art. 146. 
Die Genehmigung des Bezirks= Ausschusses ist zu Beschlüssen der Gemeinde- 
versammlung oder des Gemeinderathes in folgenden Fällen erforderlich: 
1) zur Verminderung des Stammvermögens, ohne daß jedoch der Rechts- 
bestand von Rechtsgeschäften Dritter mit Gemeinden davon abhängt; 
2) zu Theilung von Gemeindegütern, Gemeindenutzungen oder Kassenüber- 
schüssen; 
3) zu Uebernahme bleibender Verbindlichkeiten auf die Gemeinde; 
4) zu Aufnahme von Aunleihen, welche eine Vermehrung der Gemeinde- 
schulden herbeiführen, also nicht zu Abstoßung schon bestehender Dar- 
lehnsschulden gemacht werden und nicht zu den Schulden der laufenden 
Verwaltung gehören (Art. 123). 
Art. 147. 
Ortsstatuten der Gemeinden (Art. 11) unterliegen vor der einzuholenden 
landesherrlichen Bestätigung (Art. 153, 2) der Prüfung und Begutachtung des 
Bezirks-Ausschusses.
	        
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