Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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achtet des zur Anwendung gebrachten Strafverfahrens in Art. 149, zu 
entlassen, nicht weniger ganze Gemeinderäthe, welche ihren Obliegenheiten 
nicht nachkommen, nach gutachtlicher Vernehmung des Bezirks-Ausschusses 
aufzulösen, wenn von wenigstens einem Dritttheil der stimmberechtigten 
Gemeindeglieder darauf angetragen ist. 
3) Dem Staats-Ministerium steht das Recht zu, aus Gründen des allge- 
meinen Wohles und der allgemeinen Sicherheit, sowie wegen ungenügen- 
der Geschäftsbesorgung einzelnen Gemeindevorständen die Verwaltung der 
Ortspolizei gänzlich oder zum Theil zeitweise zu entziehen und an andere 
geeignete Personen in oder außer der Gemeinde zu übertragen. Die 
Gemeinde ist in einem solchen Falle zu einem Kostenbeitrage verpflichtet, 
welcher von dem Staats-Ministerium nach Verhältniß der Besoldung des 
Bürgermeisters für seine gesammte bisherige Geschäftsbesorgung zu dem 
abgetrennten Geschäftszweige zu bemessen ist. Daneben bleibt die Be- 
stellung von Regierungs-Kommissaren an Bade und Kurorten mit Ueber- 
tragung der diesfallsigen ortspolizeilichen Befugnisse vorbehalten. 
Werden von einer Gemeinde die gesetzlich nothwendigen Wahlen ver- 
weigert, oder wird die Annahme der Wahl oder die Fortverwaltung eines 
Amtes zulässiger Weise von den zur Besorgung des betreffenden Amtes 
geeigenschafteten Gemeindegliedern abgelehnt, oder auch unzulässiger Weise 
beharrlich verweigert (Art. 78), oder finden sich nach dem Ermessen des 
Staats-Ministeriums in den Fällen der Art. 77 und 152, 3 keine ge- 
eigneten Beamten unter den Ortsbewohnern, so kann das Staats-Mini- 
sterium mit Beirath des Bezirks-Ausschusses eine provisorische Verwal= 
tung der Gemeindeangelegenheiten anordnen, ohne dabei an Ortsbewohner 
gebunden zu sein. 
Das Staats-Ministerium ist die oberste Dienstbehörde der Gemeinde- 
beamten. 
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Art. 153. 
Unserer Entschließung bedarf es in den nachstehenden Fällen, unbeschadet 
jedoch der nach allgemeinen Gesetzen und Bestimmungen Uns vorbehaltenen 
Entscheidungen und unbeschadet der Erledigung der an Uns gelangenden Be- 
schwerden: 
1) Die Anstellung der Bürgermeister auf Lebenszeit erfordert Unsere Ge- 
nehmigung. 
37“
	        
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