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2) Ortsstatuten (Art. 11) bedürfen zu ihrem Erlasse Unserer Bestätigung
nach vorausgegangener Anhörung des Bezirks-Ausschusses. Diese Bestä-
tigung wird nur aus bestimmten der Entscheidung beizufügenden Gründen
versagt werden.
3) Die Erhebung neuer indirekter Gemeindeabgaben kann nur nach Unserer
eingeholten Genehmigung erfolgen, worüber vorher der Bezirks-Ausschuß
mit seinem Gutachten zu hören ist (Art. 13 1).
Die Bildung neuer, sowie die Vereinigung schon bestehender Gemeinde-
verbände, die freiwillige Vereinigung mehrer Gemeinden für bestimmte
Gemeindezwecke und die Abänderung bestehender Gemeindebezirke, soweit
solche nicht der General-Kommission überwiesen ist, bedarf Unserer Ge-
nehmigung (Art. 4).
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Vierter Köschnitt.
Vorübergehende Bestimmungen.
Art. 154.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßregeln werden von
dem Staats-Ministerium getroffen.
Art. 155.
Ueber den Zeitpunkt, wann dasselbe in Wirksamkeit tritt, bleibt dem
Staats-Ministerium weitere Bestimmung vorbehalten. Letzteres hat im Wege
der Verordnung namentlich auch dafür zu sorgen, daß die Stimmlisten zeitig
aufgestellt werden.
Alsbald nach dem Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes ist der Ge-
meinderath nach Maßgabe des Art. 47 zu ergänzen. Die neugewählten Er-
gänzungsmitglieder des Gemeinderathes treten nach Bestimmung des Looses
zur Hälfte der ersten und zur Hälfte der zweiten Wahlklasse hinzu.
Art. 156.
Die vor Publikation der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 nicht
auf Kündigung, sondern auf Lebensdauer, oder doch auf eine noch laufende
Dienstzeit angestellten Stadtschultheißen, Oberbürgermeister, Bürgermeister, Bei-
sitzer (Naths-Assessoren) und Stadtschreiber in Städten, sowie andere in ähn-
licher Weise angestellte Gemeindebeamte, welche bei Einführung jenes Gesetzes
nicht in ihren Aemtern gelassen worden sind, haben, sofern nicht bereits früher
für diesen Fall eine sonstige Uebereinkunft getroffen ist, Anspruch auf volle