Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Ministerial--Bekanntmachung. 
182]) Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zu 
Ausführung der neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874 von dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium Folgendes verordnet: 
§. 1. 
Die neue Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874 tritt mit dem 1. Oktober 
1874 in Kraft. 
§. 2. 
Da nach Art. 3 jenes Gesetzes die Bewohner der von dem Gemeinde- 
verbande ausgenommenen Bezirke des Kronguts und der Kameralforsten hin- 
sichtlich der Gemeindeverhältnisse und der darauf beruhenden Rechte und Pflichten 
dem nächsten Gemeindebezirke durch den Großherzoglichen Bezirks-Direktor zu- 
gewiesen werden sollen, so hat der letztere unverweilt die diesfalls nöthigen 
Erörterungen anzustellen und sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, die Zu- 
weisung der betroffenen, in ihrer bisherigen Zusammengehörigkeit aufzufassenden 
und zu belassenden Personen an den nächsten Gemeindebezirk durch ein, beiden 
Theilen zu eröffnendes Dekret auszusprechen. Gegen dasselbe steht beiden 
Theilen das Recht des Rekurses an das Staats-Ministerium zu. 
§. 3. 
Nach Art. 14 der neuen Gemeindeordnung sollen außerordentliche Kapital- 
Einnahmen der Gemeinde in der Regel dem Stammvermögen derselben zu- 
wachsen. 
Zu solchen Einnahmen gehört auch der Erlös außerordentlicher Holzschläge 
insoweit, als die Mehrentnahme gegen den planmäßigen oder durchschnittlichen 
Jahresertrag nicht durch Unterlassen der regelmäßigen Holzschläge in den nächst- 
folgenden Jahren ausgeglichen wird. Damit dieser Theil des Stammvermögens 
den Gemeinden erhalten werde, ist von den Bezirks-Ausschüssen geeignete Vor- 
kehrung gegen unzulässige Verwendung des Erlöses aus außerordentlichen Holz- 
schlägen in den Gemeindewaldungen zu treffen und soweit es noch nicht ge- 
schehen sein sollte, namentlich auch darauf hinzuwirken, daß nach Maßgabe des 
Art. 148 der neuen Gemeindeordnung die technische Beaufsichtigung größerer 
Gemeindewaldungen sowie die Feststellung von Wirthschaftsplänen erfolge und 
die Einhaltung der letztern gehörig überwacht werde.
	        
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