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8. 4.
Die Zahl der Mitglieder der Gemeinderäthe nach Maßgabe des Art. 47
der neuen Gemeindeordnung ist, soweit nicht diese Zahl schon bisher auf Grund
statutarischer Bestimmungen erreicht war, alsbald nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes unter Berücksichtigung der Vorschrift in Art. 155 zu vervollstän-
digen. Zu diesem Zwecke ist von Seiten der Gemeindevorstände für zeitige
Aufstellung der Stimmliste in Gemäßheit des Art. 50 Sorge zu tragen.
§. 5.
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren haben über Erledigung der in
den §§. 2 und 4 getroffenen Anordnungen bis zum 15. Januar 1875 An-
zeige an das unterzeichnete Staats-Ministerium zu erstatten.
Weimar am 25. Juni 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Ausführungsverordnung
zur neuen Gemeindeordnung.
183) Das 18. und 19. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1006 den Postvertrag zwischen Deutschland und Brasilien, vom 30.
September 1873; unter
Nr. 1007 die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Nie-
derlanden, betreffend die gegenseitige Zulassung der in den
Grenzgemeinden wohnhaften Aerzte, Wundärzte und Hebammen
zur Ausübung der Praxis, vom 11. Dezember 1873.
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.