278
Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben,
Rechnen mit Zahlen und Raumgrößen,
Natur- und Erdkunde,
Geschichte,
Gesang,
Turnen und Zeichnen für Knaben.
Daneben nach Bedürfniß und Füglichkeit:
Obstbaumzucht für Knaben,
weibliche Handarbeit, Turnübungen und Zeichnen für Mädchen.
8. 3.
Der Unterricht soll das Fassungsvermögen der Kinder nicht übersteigen,
die Schulzucht den väterlichen Charakter nicht verläugnen.
Ueber die jeweilige Einrichtung der Schulen, sowohl was den Unterrichts-
plan (den allgemeinen wie den besonderen örtlichen) als was die Erziehungs-
und Lehrmittel und die Schulzucht anbelangt, trifft die oberste Staatsbehörde
für das Schulwesen Bestimmung.
Bei Anordnung und Ueberwachung des Religionsunterrichts steht der
kirchlichen Behörde das Recht der Mitwirkung zu, unter der entscheidenden
Oberaufsicht des Staats.
8. 4.
Jede Schule muß ein für Schulzwecke bestimmtes Gebäude haben, wel-
ches nach Lage, Einrichtung und Ausstattung den Bedürfnissen des Unterrichts
und den Anforderungen der Gesundheitspflege entspricht. Die in dieser Be-
ziehung zu erfüllenden Bedingungen schreibt die oberste Schulbehörde vor und
macht sie im Wege der Verordnung bekannt.
§. 5.
Jedes Kind hat acht Jahre lang ununterbrochen die Volksschule zu
besuchen.
Der Eintritt der Kinder erfolgt zu Ostern und zwar für diejenigen,
welche das sechste Lebensjahr bis dahin vollendet haben, oder bis Ende April
vollenden werden.
Der Regel nach hat jedes Kind die Volksschule im Schulbezirke seines
Aufenthaltsortes zu besuchen, jedoch bleibt auch der Besuch der Schule eines
Nachbarortes, insoweit dessen Schulvorstand es genehmigt, nachgelassen.