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Gänzliche oder theilweise Befreiung von der Pflicht des achtjährigen
Schulbesuchs kann nur insoweit eintreten, als entweder körperliche oder geistige
Unfähigkeit zur Theilnahme am Unterricht vorhanden ist oder anderweiter aus-
reichender Unterricht ertheilt wird. Und ebenso bleibt die Gestattung der Ver-
schiebung oder Unterbrechung des oben bestimmten Zeitraumes dann vorbehalten,
wenn dringliche Ursachen vorliegen und die Abweichung ohne Beeinträchtigung
des wesentlichen Schulzwecks geschehen kann.
Andererseits bleibt aber auch die Verlängerung der Zeit der Schulpflich-
tigkeit bis zu einem Jahre über das regelmäßige Maß hinaus im einzelnen
Falle da vorbehalten, wo die Erfüllung des wesentlichen Schulzwecks dies er-
fordert.
S. 6.
Die Ferien der Volksschule sollen im ganzen Schuljahre zusammen die
Dauer von zehn Wochen haben. Die näheren Bestimmungen über die Schul-
ferien trifft die oberste Schulbehörde.
§. 7.
Die Eltern, Vormünder oder sonstigen Erzieher der im Großherzogthum
schulpflichtigen Kinder sind verpflichtet, dieselben zum regelmäßigen Besuch der
Schule anzuhalten.
Die Voraussetzungen, unter welchen Schulversäumnisse eutschuldbar sind,
bestimmt die oberste Schulbehörde.
8. 8.
Ist ein Kind aus disziplinaren, polizeilichen oder strafrechtlichen Gründen
oder wegen geistiger Schwäche oder körperlicher Gebrechen vom Besuche der
Volksschule auf längere Zeit oder überhaupt ausgeschlossen, so ist für ander—
weiten Unterricht im geeigneten Fall und in geeigneter Weise Sorge zu tragen.
8. 9.
An Orten, wo besondere Konfessionsschulen neben der allgemeinen Orts-
schule bestehen, haben die schulpflichtigen Kinder nach der Wahl und Bestim-
mung ihrer Eltern oder Erzieher entweder die Schule ihrer Konfession oder
die allgemeine Ortsschule zu besuchen.
Zur Theilnahme am Religionsunterrichte der Schule, die sie besuchen,
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