Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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1. Im 8. 3. Die „Außenseite“ der Postsendungen betreffend, erhält 
der letzte Satz unter I folgende Fassung: 
Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Post-Packetadressen, Postkarten, 
Waarenproben und Postanweisungen siehe §§. 4, 14, 16 und 18. 
2. Der §. 4 erhält folgende Fassung: 
gltiterreul I. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in 
« der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
II. Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten 
bezogen werden. 
III. Formulare, welche das Publikum auf eigene Kosten sich herstellen 
läßt, müssen in Größe, Farbe, Format, Stärke und Steifheit des Papiers, 
sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau über- 
einstimmen. 
IV. Wegen Ausfüllung des Formulars sind die auf demselben vorge— 
druckten „Bemerkungen über den Gebrauch der Post-Packetadressen“ zu beachten. 
V. Der Coupon der Post Packetadresse kann vom Absender zu schrift- 
lichen oder gedruckten 2c. Mittheilungen benutzt und vom Empfänger abgetrennt 
werden. 
VI. Die Post-Packetadresse muß bei ber Aushändigung des Packets an 
die Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben werden. 
3. Der §. 5, „Erfordernisse eines Begleitbriefes“ betreffend, fällt fort. 
4. Der §. 6 erhält folgende Fassung: 
Fadebrere.. I. Zu einer Begleitadresse können zwar mehrere Packete gehören, jedoch 
W** nicht zugleich Packete mit und solche ohne Werthangabe. 
*’* II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Adresse, so 
muß auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
5. Im §. 7, „Bezeichnung"“ betreffend, erhält der Absatz l. folgende 
Fassung: 
I. Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen An- 
gaben der Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die 
Begleitadresse bestellt werden kann. 
6. Im 8§ 8, „Werthangabe“ betreffend, erhält der Absatz I. folgende 
Fassung: 
I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß der- 
selbe bei Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der
	        
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