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1. Im 8. 3. Die „Außenseite“ der Postsendungen betreffend, erhält
der letzte Satz unter I folgende Fassung:
Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Post-Packetadressen, Postkarten,
Waarenproben und Postanweisungen siehe §§. 4, 14, 16 und 18.
2. Der §. 4 erhält folgende Fassung:
gltiterreul I. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in
« der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
II. Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten
bezogen werden.
III. Formulare, welche das Publikum auf eigene Kosten sich herstellen
läßt, müssen in Größe, Farbe, Format, Stärke und Steifheit des Papiers,
sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau über-
einstimmen.
IV. Wegen Ausfüllung des Formulars sind die auf demselben vorge—
druckten „Bemerkungen über den Gebrauch der Post-Packetadressen“ zu beachten.
V. Der Coupon der Post Packetadresse kann vom Absender zu schrift-
lichen oder gedruckten 2c. Mittheilungen benutzt und vom Empfänger abgetrennt
werden.
VI. Die Post-Packetadresse muß bei ber Aushändigung des Packets an
die Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben werden.
3. Der §. 5, „Erfordernisse eines Begleitbriefes“ betreffend, fällt fort.
4. Der §. 6 erhält folgende Fassung:
Fadebrere.. I. Zu einer Begleitadresse können zwar mehrere Packete gehören, jedoch
W** nicht zugleich Packete mit und solche ohne Werthangabe.
*’* II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Adresse, so
muß auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.
5. Im §. 7, „Bezeichnung"“ betreffend, erhält der Absatz l. folgende
Fassung:
I. Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen An-
gaben der Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die
Begleitadresse bestellt werden kann.
6. Im 8§ 8, „Werthangabe“ betreffend, erhält der Absatz I. folgende
Fassung:
I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß der-
selbe bei Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der