285
§. 29.
Die Berechnung des mit jeder Schulstelle verbundenen Diensteinkommens
erfolgt nach der jedesmal neuesten Veranschlagung der einzelnen Besoldungs-
theile in der Besoldungstabelle. Etwaige von der Gemeinde dem Lehrer für
seine Person über die eigentliche Stelldotation und die gesetzliche Minimal-
Besoldung hinaus bewilligte Zuschüsse werden bei Berechnung der Alterszu-
lagen wie der Pension und des Wartegeldes nicht mit in Betracht gezogen.
S. 30.
Die vorhandenen, über die Minimal-Besoldung hinausgehenden Stell-
dotationen sollen in der Regel sowohl hinsichtlich des Gesammtbetrags als hin-
sichtlich der einzelnen Besoldungstheile unverändert bleiben; es dürfen jedoch
zur billigen Ausgleichung oder Abstufung des Einkommens schon vorhandener
oder neu zu begründender Schulstellen in einer und derselben Gemeinde blei-
bende Uebertragungen von einer Stelle auf eine andere durch Beschluß des
Schulvorstandes mit Genehmigung der obersten Schulbehörde stattfinden, so-
weit nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen.
§. 31.
Ueber die den Lehrern zu gewährenden Minimal-Besoldungen und Alters-
zulagen trifft ein besonderes Gesetz Bestimmung.
In Bezug auf die Normirung der Minimal-Besoldungen und Alterszu-
lagen sind sämmtliche Orte in klassifizirte und nichtklassifizirte, die ersteren
wiederum in drei Klassen einzutheilen. Diese Eintheilung wird von der Staats-
regierung auf Grund der zeitherigen bewirkt. Es bleibt derselben jedoch vor-
behalten, im Einvernehmen mit dem betreffenden Bezirks-Ausschusse nicht klas-
sifzirte Orte unter die klassifizirten und umgekehrt klassifizirte unter die nicht
klassifzirten zu versetzen und Versetzungen aus einer Klasse in die andere
vorzunehmen.
In den nichtklassifizirten Orten ist dem Lehrer eine Dienst-Wohnung in
Natur zu gewähren, welche nicht blos die nöthigen Wohnungs-, sondern auch
die nöthigen Wirthschaftsräume, wie sie der mit der Stelle verbundenen Oeko-
nomie entsprechen, zu erhalten hat. Ueber das Einzelne dieser Erfordernisse
werden Vorschriften im Verwaltungswege ertheilt.
In den klassifizirten Orten ist das Einkommen der einzelnen Stellen,
mit welchen in der Regel (§. 30) die bisherigen Besoldungstheile verbunden
1874. 41