Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

291 
8. 48. 
Die Leistungspflicht der Schulgemeinden in Bezug auf die Volksschule 
umfaßt namentlich folgende Leistungen: sie hat zu sorgen 
1) für die Errichtung und Unterhaltung der nöthigen Schulhäuser und 
Lehrerwohnungen nach Vorschrift der obersten Schulbehörde, sowie für 
die Erhaltung der zu den Schulstellen gehörigen Grundstücke; 
2) für die Deckung der Umzugs- und Einführungskosten der Lehrer nach 
Maßgabe des 8. 28.; 
3) für die Aufbringung der gesetzlichen Minimal-Besoldungen der Lehrer, 
insoweit nicht bereits höhere Besoldungen von ihnen erbracht werden, 
ingleichen der Besoldungen der Lehrerinnen; 
4) für die Schuleinrichtungen, sowie für die Reinigung und Heizung der 
Schulstuben; 
5) für die Lehrmittel derjenigen Kinder, deren Eltern oder Erzieher sie 
aus Dürftigkeit nicht anzuschaffen vermögen; 
6) für die etwaigen Kosten eines gesonderten Unterrichts, falls die Familie 
des abgesonderten Kindes dieselben nicht aufzubringen vermag; 
7) für die Aufbringung der Extra-Vergütung für den Lehrer im Falle 
des §. 12; 
8) für die Aufbringung der Kosten der Stellvertretung erkrankter oder sonst 
behinderter Lehrer nach Maßgabe des §. 22; 
9) für die Pension der in Ruhestand versetzten und für das Wartegeld der 
zur Disposition gestellten Lehrer in Gestalt einer aversionellen auf Mark 
abwärts abgerundeten Leistung von 4 Prozent der bei der Bemessung 
der Pension in Betracht kommenden Schul-Besoldungen von Seiten der 
Schulgemeinde an die Volksschulkasse. 
§. 49. 
Die für die Schulen ihres Bezirks erforderlichen Mittel werden von der 
einzelnen Gemeinde ebenso aufgebracht, wie andere Gemeindelasten. 
In Betreff des Schulgeldes gelten folgende Bestimmungen: 
1) die Einführung eines Schulgelds da, wo gegenwärtig keins erhoben 
wird, wie die Erhöhung oder Herabsetzung des bestehenden Schulgelds 
erfolgt durch ein Ortsstatut, das der Bestätigung der obersten Schul- 
behörde bedarf;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.