292
2) das Schulgeld ist nur von denjenigen Kindern zu entrichten, welche die
Schule wirklich besuchen;
3) es muß von der Gemeinde einkassirt werden;
4) die Kinder der an derselben Schule thätigen Lehrer, sowie die Zöglinge
der Waisenanstalt sind frei von Schulgeldentrichtung;
5) so lange eine Gemeinde kein angemessenes Schulgeld erhebt, hat sie
keinen Anspruch auf Staats-Zuschuß zur Ergänzung der gesetzlichen
Minimal-Dotation ihrer Schulstellen.
§. 50.
Bei Bildung einer zusammengesetzten Schulgemeinde trifft über die Ver-
theilung der Schullasten unter die einzelnen Gemeinden, aus denen sie besteht,
die oberste Schulbehörde, mit Ausschluß des Rechtswegs, Entscheidung nach
Vernehmung des betreffenden Bezirks-Ausschusses.
Bei dieser obersten Entscheidung, welcher zunächst der Versuch der eige-
nen Einigung der betreffenden Gemeinden vorauszugehen hat, wird, unter bil-
liger Berücksichtigung des Herkommens, die Seelenzahl und das Einkommen
nach der Aufstellung für die Staatssteuer, der Besitz der Schule im Orte und
die größere oder geringere Eutfernung von demselben in Betracht kommen.
In gleicher Weise kann die Vertheilung der Schullasten bei bereits be-
stehenden zusammengesetzten Schulgemeinden von der obersten Schulbehörde
nach Vernehmung des Bezirks-Ausschusses abgeändert werden.
8. 51.
Bei Trennung einer zusammengesetzten Schulgemeinde erfolgt die finan-
zielle Auseinandersetzung der dieselbe bildenden einzelnen Gemeinden, dafern
sich diese nicht freiwillig in anderer Weise einigen, gleichfalls, und zwar mit
Ausschluß des Rechtswegs, nach Bestimmung der obersten Schulbehörde, nach-
dem dieselbe den Bezirks-Ausschuß darüber vernommen hat.
§. 52.
Die einzelne Ortsschule wird in ihren rechtlichen Beziehungen durch den
Schulvorstand vertreten.
Der Schulvorstand ist zugleich die unterste Schulbehörde.