Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Begleitadresse, als auf dem dazugehörigen Packete bei der Signatur, ersichtlich 
gemacht werden. 
7. Im §. 14, „Postkarten“ betreffend, erhält der letzte Satz im Absatz 
I. folgende Fassung: 
Die Formulare können auch zu Signaturen für Packeze verwendet werden. 
8. Im §. 17, „Recommandirte Sendungen“ betreffend, erhält Ab- 
satz lI. folgende Fassung: 
I. Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete ohne 
Werthangabe, können unter Recommandation abgesandt werden und müssen in 
diesem Falle von dem Absender mit der Bezeichnung „Recommandirt“ versehen 
werden; bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der 
Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein. Die Wirkung der Rccom- 
mandation in Bezug auf die Garantie erstreckt sich in diesem Falle stets nur 
auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. 
9. Im §. 20, die „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absatz 
III. folgende Fassung: 
III. Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der 
Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß von ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 4, 
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe 
des Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, 
kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung landesüblich ist. 
Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausge- 
drückt sein. 
10. In demselben Paragraphen erhalten die beiden Sätze im Absatz VI. 
folgende Fassung: 
Eine Vorschußsendung muß spätestens 7 Tage nach dem Eingange der 
Postanstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser 
Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit 
dem Vermerk „poste restante“. 
11. Im §. 21, die „Postmandate“ betreffend, tritt am Schluß des 
Absatz XIV. folgender Passus hinzu: 
Wünscht der Absender, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum 
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