Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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hörde angeordneten Ausgabe für Schulzwecke bestritten oder verweigert, so hat 
die Schulbehörde das Recht, das durch die Gemeindeordnung für den Fall der 
Verweigerung nothwendiger Gemeindeausgaben Seitens der Gemeinde geord- 
nete Verfahren beim Bezirks-Ausschusse einzuleiten. Die über die Nothwen- 
digkeit einer Gemeindeausgabe für Schulzwecke von der obersten Schulbehörde 
ausgesprochene Entscheidung ist maßgebend. 
8. 58. 
Den Vorsitz im Schulvorstande führt der Bürgermeister, in Verhinderungs- 
fällen dessen Stellvertreter. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Schulvorstandes, bereitet 
die Berathungsgegenstände für denselben vor und sorgt für den geordneten 
Geschäftsgang in demselben, namentlich auch für die ordnungsmäßige Erstat- 
tung der Berichte an die vorgesetzte Schulbehörde und für die Erledigung der 
sonstigen Geschäftsaufgaben des Schulvorstandes. 
An Berathungen und Beschlußfassungen, welche die Person oder das per- 
sönliche Interesse des Schullehrers berühren, nimmt dieser letztere keinen Theil. 
8. 59. 
Der Schulvorstand ist befugt, einzelne Verwaltungsangelegenheiten ein- 
zelnen seiner Mitglieder zur besondern Besorgung — immer jedoch unter Wah- 
rung der eigenen Aufsichtspflicht — zu übertragen. 
Die ihm nach §. 54 zugewiesene Aufsicht über die Ortsschule muß der 
Schulvorstand unter obigem Vorbehalte an eines seiner Mitglieder übertragen. 
Diese Wahl findet auf drei Jahre statt; scheidet das für diese Aufsicht ge- 
wählte Mitglied früher aus, so muß eine Neuwahl erfolgen. Sollte der 
Schulvorstand die Wahl unterlassen oder sollte das erwählte Mitglied sich nach 
dem Urtheile des Schulamtes und nach der Ausicht der obersten Schulbehörde 
als unfähig zur Ansführung der ihm übertragenen Aufsicht erweisen, so ist die 
oberste Schulbehörde berechtigt, unter Anführung der Gründe für den einzel- 
nen Fall ein anderes Mitglied des Schulvorstandes mit der Führung dieser 
Aufsicht auf so lange zu beauftragen, als die Funktionen des von dem Schul- 
vorstande gewählten, von der obersten Schulbehörde zurückgewiesenen Mitgliedes 
gedauert haben würden. 
Das mit der Aufsicht über die Ortsschule beauftragte Mitglied des Schul- 
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