Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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sonstigen Einnahmequellen des Lehrerwittwenfiskus verfassungsmäßig ver— 
willigt werden. 
8. 63. 
Das dem Schulvorstande der Gemeinde zunächst übergeordnete Organ des 
Staats zur Beaufsichtigung und Ordnung des Volksschulwesens ist einerseits 
1) der Schul-Inspektor als technischer Beamter für die Beaufsichtigung der 
Lehrer in ihrem Leben und Wirken, der Schuleinrichtungen und des 
Schulunterrichts in dem ihm von der obersten Schulbehörde zugewiese- 
nen Bezirke; 
andererseits 
2) das Schulamt, welches aus dem betreffenden Bezirks-Direktor und dem 
zuständigen Schul-Inspektor gebildet wird, und die Aussicht über die 
äußeren (Verwaltungs= und Disziplinar-) Angelegenheiten der Schulen 
und der Lehrer des Bezirks führt. 
8. 64. 
Der Schul-Inspektor muß: 
1) die Schulen seines Bezirks von Zeit zu Zeit visitiren und die dabei 
oder auf sonstigem Wege zu seiner Kenntniß kommenden Mängel des 
Unterrichtswesens entweder — soweit dies thunlich — selbst alsbald 
abstellen oder höheren Orts zur Anzeige und Abstellung bringen. Er 
hat vorzugsweise seine Aufmerksamkeit zu richten: 
a. auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der ertheilten 
Instruktionen und sonstigen Anordnungen in Betreff der Schulein- 
richtungen, 
b. auf die amtliche Wirksamkeit des Schulvorstands, 
. auf den Fleiß und das Verhalten der Lehrer, ihre Lehrmethode und 
die Fortschritte der Kinder, die Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit, 
die in der Schule herrscht, 
d. auf die wissenschaftliche Fortbildung der Lehrer und deren Neben- 
beschäftigung, 
e. auf die äußeren Bedürfnisse der Schule und das Verhalten der Ge- 
meinde ihren desfallsigen Pflichten gegenüber.
	        
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