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sonstigen Einnahmequellen des Lehrerwittwenfiskus verfassungsmäßig ver—
willigt werden.
8. 63.
Das dem Schulvorstande der Gemeinde zunächst übergeordnete Organ des
Staats zur Beaufsichtigung und Ordnung des Volksschulwesens ist einerseits
1) der Schul-Inspektor als technischer Beamter für die Beaufsichtigung der
Lehrer in ihrem Leben und Wirken, der Schuleinrichtungen und des
Schulunterrichts in dem ihm von der obersten Schulbehörde zugewiese-
nen Bezirke;
andererseits
2) das Schulamt, welches aus dem betreffenden Bezirks-Direktor und dem
zuständigen Schul-Inspektor gebildet wird, und die Aussicht über die
äußeren (Verwaltungs= und Disziplinar-) Angelegenheiten der Schulen
und der Lehrer des Bezirks führt.
8. 64.
Der Schul-Inspektor muß:
1) die Schulen seines Bezirks von Zeit zu Zeit visitiren und die dabei
oder auf sonstigem Wege zu seiner Kenntniß kommenden Mängel des
Unterrichtswesens entweder — soweit dies thunlich — selbst alsbald
abstellen oder höheren Orts zur Anzeige und Abstellung bringen. Er
hat vorzugsweise seine Aufmerksamkeit zu richten:
a. auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der ertheilten
Instruktionen und sonstigen Anordnungen in Betreff der Schulein-
richtungen,
b. auf die amtliche Wirksamkeit des Schulvorstands,
. auf den Fleiß und das Verhalten der Lehrer, ihre Lehrmethode und
die Fortschritte der Kinder, die Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit,
die in der Schule herrscht,
d. auf die wissenschaftliche Fortbildung der Lehrer und deren Neben-
beschäftigung,
e. auf die äußeren Bedürfnisse der Schule und das Verhalten der Ge-
meinde ihren desfallsigen Pflichten gegenüber.