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haltung, die Verheizung und Reinhaltung der Schulstube und die Beschaffung
der Lehrmittel betrifft.
Auch zur Deckung der Kosten der Fortbildungsschule darf die Gemeinde
ein Schulgeld erheben.
8. 77.
Denjenigen Schulgemeinden, welche wegen großer Dürftigkeit von dem
betreffenden Bezirks-Ausschusse dazu empfohlen werden, wird auch zu diesen
Schulaufwänden eine angemessene Beihülfe aus der Volksschulkasse gewährt.
§. 78.
Die Aufsicht über Errichtung, Einrichtung und Unterhaltung der Fort-
bildungsschulen liegt denselben Behörden, welche die einfache Volksschule zu
beaufsichtigen haben, und in demselben Instanzenzuge ob.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Schulpflicht der Kinder, über die
Pflichten der Eltern und Erzieher in Bezug auf die Erfüllung dieser Schul-
pflicht der Kinder, sowie über die Bestrafung der Versäumniß dieser Pflichten
finden auch auf den Besuch der Fortbildungsschule analoge Anwendung.
§. 79.
Die Bestimmungen unter 4 und 5 des Patents vom 28. Februar 1817,
über die Verbesserungen des Landschulwesens, Abgaben bei Tranungen und
Kindtaufen betreffend,
das Gesetz vom 1. Juni 1848 über die Haftpflicht der Gemeinden für die
Bezüge der Geistlichen und Schullehrer an Zinsen, Zehnten und an-
deren Abgaben,
das Gesetz vom 3. November 1848 über die Verheizung der Schul-
stuben und
das Gesetz vom 29. März 1873 über die exekutivische Beitreibung des
Schulgeldes u. s. w. bleiben in Kraft.
Alle übrigen, das Volksschulwesen betreffenden Gesetze sind aufgehoben.
8. 80.
Uebergangs-Bestimmung.
Bei Ausführung des §. 63 ist die Staatsregierung ermächtigt, bis zur
Anstellung besonderer Schul-Inspektoren als technische Mitglieder des Schul-
1874. 43