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16. Im §. 33, den „Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in
Ansehung der Bestellung 2c.“ betreffend, erhalten die Punkte 5) und
6) im Absatz l. folgende Fassung:
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten,
6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit
Werthangabe und über recommandirte Packete.
17. In demselben Paragraphen erhält der Absatz kl. folgende Fassung:
II. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen
Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie recommandirte Packete
und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packet-
adresse, der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behän-
digten Begleitadresse, von der Post abgeholt werden.
18. Im §. 35, „An wen die Bestellung geschehen muß“ betreffend,
erhält der erste Satz im Absatz III. folgende Fassung:
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen
legitimirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird
dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die
Bestellung
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben,
sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 33 Absatz I.)
bz. der Packete selbst
an einen Haus= oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder
sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Be-
vollmächtigten desselben.
19. In demselben Paragraphen im Absatz IV. tritt hinter „4) Ablie-
ferungsscheine 2c.“ als 5) hinzu:
5) Post-Packetadressen zu recommandirten Packeten und zu Packeten mit
Werthangabe (§. 33 Absatz M).
20. In demselben Paragraphen erhält Absatz V. folgende Fassung:
V. Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangs-
bekenntniß geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigter zu diesem
Behufe den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse
vorgedruckte Quittung zu unterschreiben.
21. In demselben Paragraphen erhält der Absatz VII. folgenden Zusatz: