Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Kandidaten unter Angabe seines vollen Namens, des Ortes, Tages und Jahres 
seiner Geburt, seiner kirchlichen Konfession und seines Bildungsganges, sowie 
des Standes und Wohnortes seines Vaters ein Zeugniß aus. 
Dieses Zeugniß hat die Leistungen des Kandidaten sowohl in der schrift— 
lichen, als in der mündlichen Prüfung nicht mit kurzen Noten zu censiren, son- 
dern eingehend zu charakterisiren und namentlich auch die Lehrstufen eines Gym- 
nasiums resp. einer Real= oder höheren Bürgerschule, für welche er danach 
in jedem zur Prüfung gezogenen Fache sich als lehrfähig erwiesen hat, aus- 
drücklich zu bezeichnen. 
Es sind dabei drei Lehrstufen als obere, mittlere und untere zu 
unterscheiden. 
Die obere umfaßt die erste Klasse der Gymnasien und der Realschulen 
I. Ordnung mit zweijährigem Kursus; 
die mittlere die zweite und dritte Klasse dieser Anstalten mit drei= bis 
vierjährigem Kursus und die erste Klasse der höheren Bürgerschulen oder Real- 
schulen II. Ordnung; 
die untere die übrigen Klassen der sämmtlichen hier genannten Lehr- 
anstalten. 
Die Klassen, welche nach Vorstehendem von den einzelnen Lehrstufen um- 
faßt werden, sind im Zeugniß anzugeben. 
Die für jede der drei Lehrstufen erforderliche Qualifikation ist je nach den 
Lehrpläuen dieser Anstalten zu bemessen; die volle Befähigung, in einem 
Fache bis zur obersten Lehrstufe zu unterrichten, ist aber immer nur dann einem 
Kandidaten zuzuerkennen, wenn derselbe bei den dafür nöthigen Keuntnissen und 
Fertigkeiten sich in diesem Fache durch eigene gründliche Studien auch ein 
selbstständiges Urtheil erworben hat und zugleich erwarten läßt, er werde nicht 
nur seine Lektionen nach den Vorschriften des Lehrplans gut zu ertheilen ver- 
mögen, sondern auch im Stande sein, die älteren Schüler zu eigenen Studien 
anzuleiten. 
Inwieweit hiernach der Kandidat in jedem zur Prüfung gezogenen Fache 
als lehrfähig zu bezeichnen sei, haben die an seiner Prüfung betheiligten Mit- 
glieder der Kommission nach gemeinsamer Berathung zu beschließen. Diese 
Berathung hat der Vorsitzende in der Weise zu leiten, daß er wegen jedes 
Prüfungsfaches zuerst den betreffenden Examinator zur Abgabe seines motivir- 
ten Votums veranlaßt, dann auch die übrigen Mitglieder befragt und danach 
die Abstimmung, an der er auch selbst sich betheiligt, geschehen läßt. 
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