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Hat aber ein Kandidat bei der ersten Prüfung sich gar nicht für ein
Gymnasium resp. für eine Real= oder höhere Bürgerschule als lehrfähig er-
wiesen, so kann derselbe immer erst nach Ablauf eines Jahres zu einer zweiten
Prüfung zugelassen werden, und vermag er damit ebensowenig ein Qualifika-
tionszeugniß zu erlangen, so darf er nicht ohne vorgängige Genehmigung sei-
tens der Sachsen-Ernestinischen Ministerien sich nochmals zur Prüfung melden.
Auch dem Abgewiesenen ist, wenn er es beantragt, ein Zeugniß über das
Ergebniß seiner Prüfung zu ertheilen.
§. 15.
Für die Gesammtprüfung eines Kandidaten des höheren Schulamtes und
zwar auch im Fall ihrer Wiederholung hat derselbe dreißig Mark und für
jede Nachprüfung in einzelnen Fächern fünfzehn Mark als Gebühren zu ent-
richten.
Die Einzahlung dieser Gebühren hat unmittelbar vor der Anmeldung zur
Prüfung bei der Quästur der Universität zu geschehen und ist dann die Quit-
tung hierüber dem an den Vorsitzenden der Kommission nach §. 4 und §. 14 ein-
zugebenden Zulassungsgesuche mit beizufügen.
Nur wenn der Kaudidat vor Antritt der Prüfung seine Anmeldung wie-
der zurücknimmt, oder seitens der Kommission aus den aus §. 4 und §. 5 sich
ergebenden Gründen abgewiesen worden ist, werden ihm die eingezahlten Ge-
bühren zurückerstatttet. Hat aber die Prüfung begonnen, so gibt ihm weder
der eigene Verzicht auf deren Fortsetzung, noch auch die Abweisung seitens der
Kommission hierauf irgend welchen Anspruch.
§. 16.
Das im §. 1 unter 2 verordnete Probejahr hat der Kandidat unter der
speziellen Aufsicht und Leitung des Direktors der Anstalt, welcher er dafür zu-
gewiesen ist, zu bestehen. Es sollen ihm innerhalb des Lehrbereiches, für wel-
chen er nach seinem Prüfungszeugnisse die facultas docendi erlangt hat,
in der Regel nicht mehr als woöchentlich sechs Unterrichtsstunden übertragen
werden.
Was die Direktoren während des Probejahres der ihnen zugewiesenen
Kandidaten des Weiteren zu beachten haben, ist in einer dafür besonders er-
lassenen Instruktion verordnet.