320
Seine Anmeldung zum Probejahr hat der Kandidat mit dem Bemerken,
wann und an welcher Anstalt er dasselbe anzutreten wünscht, mittelst schrift-
lichen Gesuchs an das betreffende Landes-Ministerium zu richten.
Ueber seine Leistungen während des Probejahres hat der Direktor, unter
dessen Leitung er dasselbe bestanden hat, mit Beachtung jedes für den Lehrer-
beruf wesentlich in Betracht kommenden Gesichtspunktes, namentlich auch der
Befähigung des Kandidaten zur Handhabung der Disziplin, demselben ein
Zeugniß auszustellen und Abschrift davon an die Sachsen-Ernestinischen Mini-
sterien einzureichen.
Für besondere Fälle, namentlich wenn der Kandidat über die schon an-
derweit erworbene Lehrübung sich durch glaubhafte Zeugnisse ausweist, bleibt
es den Sachsen-Ernestinischen Ministerien vorbehalten, das Probejahr entweder
theilweise oder auch ganz zu erlassen.
§. 17.
Die in §. 1 unter 2 noch verlangten Probelektionen hat der Kandidat
nach oder kurz vor Ablauf des Probejahres in denjenigen Fächern zu halten,
in denen er lant Zeugniß die Prüfung bestanden hat.
Ueber welche Themata und in welchen Klassen diese Lektionen zu halten
sind, ist ie nach dem Grade der dem Kandidaten bezeugten Befähigung und
mit Gewährung einer angemessenen Vorbereitungsfrist von dem Direktor der
Anstalt im Einvernehmen mit den betreffenden Fachlehrern zu bestimmen.
Ueber den Ausfall der Lektionen ist mit Angabe der Themata, über
welche und der Klassen, in welchen dieselben gehalten worden sind, rücksicht-
lich der didaktischen Behandlung des Stoffes, sowie auch der Befähigung
zu freiem Vortrag dem Kandidaten seitens des Direktors ein Zeugniß auszu-
stellen und auch an die Sachsen-Ernestinischen Ministerien davon Abschrift ein-
zureichen.
8. 18.
Vorstehende Verordnung tritt unter Aufhebung aller früheren Vorschriften
über die Prüfung der Kandidaten des höheren Schulamts mit dem Tage der
Veröffentlichung in Kraft.
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.