Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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[100) IV. Nachdem laut Bekanntmachung des Reichskanzlers d. d. Berlin 
2. Juli 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 111) der Bundesrath auf Grund des 
Artikels 8 des Reichs-Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 bestimmt hat, daß 
vom 1. September 1874 ab die Zweiguldenstücke süddeutscher Wäh- 
rung nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel gelten und außer den mit der 
Einlösung beauftragten Kassen der betreffenden Staaten Niemand verpflichtet 
ist, diese Münzen in Zahlung zu nehmen, machen wir hierauf aufmerksam 
und fordern zugleich diejenigen Großherzoglichen Kassestellen, bei welchen die 
letzteren bisher ausnahmsweise in Zahlung anzunehmen waren (Ministerial- 
Bekanntmachung vom 27. Dezember 1858, Reg.-Blatt vom Jahre 1859 
Seite 1 fg.) hierdurch auf, die bei ihnen am 1. September d. J. vorhande- 
nen Zweiguldenstücke süddeutscher Währung in der ersten Hälfte desselben Mo- 
nats an die Großherzogliche Haupt-Staatskasse hier gegen Werthsersatz abzu- 
liefern, vom 1. September d. J. an aber diese Münzen in keinem Falle wei- 
ter in Zahlung anzunehmen. 
Weimar am 27. Juli 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
[101|] V. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Wagen-Fabrikanten H. C. Marx zu Detmold ein Erfindungs- 
Patent auf ein Vordergelenk für Wagen nach Maßgabe der bei dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter 
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 
Seite 13 — 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jah- 
ren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt 
worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Groß- 
herzogthum zur Ausführung gebracht sei. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges Patent ausgefertigt, vollzogen und
	        
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