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der betreffenden Bezirks-Hebamme aktlich festzustellen und derselben durch den
Bezirks-Direktor zu eröffnen.
8. 6.
Jede Bezirks-Hebamme hat armen Schwangern und Wöchnerinnen sowie
deren neugeborenen Kindern während der Dauer des Wochenbettes, innerhalb
ihres Bezirks unentgeldlichen Kunstbeistand zu leisten, wofür sie von den, einen
Hebammen-Bezirk bildenden, Gemeinden eine feste jährliche Besoldung erhält.
Die Höhe dieser Besoldung sowie die Vertheilung der desfallsigen Beiträge
auf die zu einem Hebammen-Bezirke gehörigen Gemeinden bleibt zunächst der
Vereinbarung der Betheiligten überlassen. Können dieselben indeß zu einer
Vereinbarung nicht gelangen, so hat, nach gutachtlichem Gehör des Amts-Phy-
sikus der Bezirks-Ausschuß die Höhe der Besoldung und nach Befinden die
Vertheilung derselben auf die betheiligten Gemeinden definitiv festzustellen.
§ 7.
Die Bezirks-Hebammen stehen unter der Aufsicht der Amts-Physiker und
haben sich nach Befinden derselben einer Prüfung hinsichtlich ihrer Kenntnisse
und Fertigkeiten zu unterziehen.
Innerhalb des Bezirks, für welchen sie angestellt sind, dürfen sie, dafern
nicht wirkliche Hindernisse obwalten, ihren Kunstbeistand Niemandem verweigern.
Auf obrigkeitliches Begehren haben sie Untersuchungen auszuführen und
Gutachten abzugeben.
Die Bestimmungen in §. 2 finden auch auf die Bezirks-Hebammen An-
wendung.
8. 8.
Bezirks-Hebammen, welche sich eines unmoralischen Lebenswandels oder
grober Pflichtwidrigkeiten schuldig machen, oder bei welchen erhebliche Mängel
der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, namentlich auch bei Gelegenheit
etwaiger Nachprüfungen wahrgenommen werden, können als solche von dem
Bezirks-Direktor nach Erörterung der Verhältnisse und nach Gehör der betrof-
fenen Bezirks-Hebammen vorbehältlich eines Rekursus an das Staats-Mini-
sterium binnen vierwöchentlicher Präklusiv-Frist entlassen werden.
8. 9.
Hebammen und Bezirks-Hebammen, welche den Vorschristen dieses Gesetzes
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