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§. 9.
Für die erste Anstellung der erforderlichen Bezirks-Hebammen soll von
der Einhaltung des in §. 4 der gegenwärtigen Verordnung vorgeschriebenen
Wahlverfahrens unter der Voraussetzung abgesehen werden, daß die betreffenden
Gemeindevorstände bis längstens zum Schlusse des laufenden Jahres dem
Bezirks-Direktor unter Beischluß der betreffenden Akten davon Anzeige erstatten,
daß sie mit einer in der Hebammenschule zu Jena ausgebildeten und am Sitze
der zu wählenden Bezirks-Hebamme bereits wohnenden Hebamme ein Ueber-
einkommen wegen Uebernahme der Bezirks-Hebammen-Stelle und bezüglich der
ihr deshalb nach §. 6 des neuen Hebammen Gesetzes zu gewährenden jährlichen
Besoldung abgeschlossen haben.
Weimar am 30. Juni 1874.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm,
Departement des Aeußern und Innern,
v. Groß.
(106] II. Mit höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, verordnet das unterzeichnete Staats-Ministerium unter Bezugnahme auf
das Gesetz vom 7. Jannar 1854 was folgt:
§. 1.
1) Oeffentliche Versammlungen zu politischen (einschließlich sozialpolitischen
oder kirchlichpolitischen) Zwecken,
2) Versammlungen von Vereinen, welche politische (einschließlich sozialpo-
litische oder kirchlichpolitische) Zwecke haben,
sind vor deren Abhaltung der Orts-Polizeibehörde rechtzeitig, d. h. mindestens
zwölf Stunden vor dem Zusammentritt der Versammlung, unter Angabe von
Zeit und Ort derselben anzumelden. Sind eine Anzahl von Bewohnern des
Großherzogthums Mitglieder eines Vereins mit politischen (einschließlich sozial-
politischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken, der außerhalb des Großherzogthums
seinen Sitz hat, so sind Versammlungen dieser Mitglieder den unter Ziffer 2
der oben gedachten Versammlungen eines Vereins gleich zu achten.
Ebenso steht einer solchen Vereins-Versammlung gleich die Versammlung
von Delegirten von Vereinen der bezeichneten Art, welche im Großherzogthum
oder außerhalb desselben ihren Sitz haben.