Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

332 
§. 9. 
Für die erste Anstellung der erforderlichen Bezirks-Hebammen soll von 
der Einhaltung des in §. 4 der gegenwärtigen Verordnung vorgeschriebenen 
Wahlverfahrens unter der Voraussetzung abgesehen werden, daß die betreffenden 
Gemeindevorstände bis längstens zum Schlusse des laufenden Jahres dem 
Bezirks-Direktor unter Beischluß der betreffenden Akten davon Anzeige erstatten, 
daß sie mit einer in der Hebammenschule zu Jena ausgebildeten und am Sitze 
der zu wählenden Bezirks-Hebamme bereits wohnenden Hebamme ein Ueber- 
einkommen wegen Uebernahme der Bezirks-Hebammen-Stelle und bezüglich der 
ihr deshalb nach §. 6 des neuen Hebammen Gesetzes zu gewährenden jährlichen 
Besoldung abgeschlossen haben. 
Weimar am 30. Juni 1874. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm, 
Departement des Aeußern und Innern, 
v. Groß. 
(106] II. Mit höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher= 
zogs, verordnet das unterzeichnete Staats-Ministerium unter Bezugnahme auf 
das Gesetz vom 7. Jannar 1854 was folgt: 
§. 1. 
1) Oeffentliche Versammlungen zu politischen (einschließlich sozialpolitischen 
oder kirchlichpolitischen) Zwecken, 
2) Versammlungen von Vereinen, welche politische (einschließlich sozialpo- 
litische oder kirchlichpolitische) Zwecke haben, 
sind vor deren Abhaltung der Orts-Polizeibehörde rechtzeitig, d. h. mindestens 
zwölf Stunden vor dem Zusammentritt der Versammlung, unter Angabe von 
Zeit und Ort derselben anzumelden. Sind eine Anzahl von Bewohnern des 
Großherzogthums Mitglieder eines Vereins mit politischen (einschließlich sozial- 
politischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken, der außerhalb des Großherzogthums 
seinen Sitz hat, so sind Versammlungen dieser Mitglieder den unter Ziffer 2 
der oben gedachten Versammlungen eines Vereins gleich zu achten. 
Ebenso steht einer solchen Vereins-Versammlung gleich die Versammlung 
von Delegirten von Vereinen der bezeichneten Art, welche im Großherzogthum 
oder außerhalb desselben ihren Sitz haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.