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beauftragten und kraft dieses Auftrags hierzu legitimirten Polizeibe—
amten sich aus dieser Versammlung nicht sofort entfernen,
4) diejenigen, welche den in Gemäßheit des §. 3 dieser Verordnung von
Polizeipersonen an sie gerichteten Aufforderungen und gegebenen An-
ordnungen sich ungehorsam erweisen.
Weimar am 15. Juli 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Verordnung,
betreffend Versammlungen zu politischen
Zwecken.
(107) III. Nachdem hinsichtlich des dem Heury Toussoint, Ingenieur zu
Paris, und Adolph Doctor, Louis Jäger, Martin Bikoff, Kaufleute, und
Daniel Mousson, Fabrikant, letztere sämmtlich in Frankfurt a./M., auf ein
Verfahren zur Verarbeitung roher Fettstoffe mittels Wassers und organischer,
sowie unorganischer chemischer Mittel unter dem 16. August 1873 ertheilten
Erfindungs-Patents (Reg.-Blatt vom Jahre 1873 Nr. 19) die Frist zur
Beibringung des vorschriftsmäßigen Einführungsnachweises um ein weiteres
Jahr, also bis zum 16. August 1875 mit höchster Genehmigung verlängert
worden ist, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 20. Juli 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.
(108) IV. Höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
zufolge ist die Einführungsfrist für die von David Barker zu Paris erfunde-
nen und für das Großherzogthum Sachsen unter dem 14. August 1873 pa-
tentirten „Verbesserungen an künstlichem Brennmaterial“, dem desfallsigen An-
suchen entsprechend, auf ein weiteres Jahr, also bis zum 14. August 1875
verlängert worden.
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. August