Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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beauftragten und kraft dieses Auftrags hierzu legitimirten Polizeibe— 
amten sich aus dieser Versammlung nicht sofort entfernen, 
4) diejenigen, welche den in Gemäßheit des §. 3 dieser Verordnung von 
Polizeipersonen an sie gerichteten Aufforderungen und gegebenen An- 
ordnungen sich ungehorsam erweisen. 
Weimar am 15. Juli 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Verordnung, 
betreffend Versammlungen zu politischen 
Zwecken. 
(107) III. Nachdem hinsichtlich des dem Heury Toussoint, Ingenieur zu 
Paris, und Adolph Doctor, Louis Jäger, Martin Bikoff, Kaufleute, und 
Daniel Mousson, Fabrikant, letztere sämmtlich in Frankfurt a./M., auf ein 
Verfahren zur Verarbeitung roher Fettstoffe mittels Wassers und organischer, 
sowie unorganischer chemischer Mittel unter dem 16. August 1873 ertheilten 
Erfindungs-Patents (Reg.-Blatt vom Jahre 1873 Nr. 19) die Frist zur 
Beibringung des vorschriftsmäßigen Einführungsnachweises um ein weiteres 
Jahr, also bis zum 16. August 1875 mit höchster Genehmigung verlängert 
worden ist, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 20. Juli 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
(108) IV. Höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
zufolge ist die Einführungsfrist für die von David Barker zu Paris erfunde- 
nen und für das Großherzogthum Sachsen unter dem 14. August 1873 pa- 
tentirten „Verbesserungen an künstlichem Brennmaterial“, dem desfallsigen An- 
suchen entsprechend, auf ein weiteres Jahr, also bis zum 14. August 1875 
verlängert worden. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. August
	        
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