Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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[114] V. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Füh— 
rung des Katasters von Schwansee der Großherzoglichen Bezirks-Kataster— 
führung in Großrudestedt übertragen worden ist. 
Weimar am 10. August 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
[115] VI. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 3. Februar 
1870 bringen wir zur Kenntniß der betheiligten Behörden und des Publikums, 
daß in Folge einer veränderten Geschäftseinrichtung die Führung der Gegen— 
bücher über die Einnahmen bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse, in— 
gleichen bei der mit derselben verbundenen Kasse für das landschaftliche und 
das Kammer-Stammvermögen von jetzt ab dem Großherzoglichen Kasseregistrator 
Stemmler übertragen worden ist und derselbe in Behinderungsfällen durch den 
Großherzoglichen Finanzbuchhalter Premßler vertreten werden wird. 
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über 
an die vorbenannten Kassen eingezahlte Gelder nur dann als giltig angesehen 
werden kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rendanten der Hauptstaats- 
kasse auch die des Gegenbuchführers, mit Angabe des Blattes, auf welchem 
die Zahlung im Gegenbuch eingetragen ist, enthält. 
Weimar, 10. August 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Thon. 
(1161 VII. Nachstehende Erklärung des Großherzoglich Sächsischen Staats-Mini- 
steriums vom 13. Februar d. J., betreffend die zwischen der Großherzoglich 
Sächsischen und der Königlich Sächsischen Staatsregierung abgeschlossene Ueber- 
einkunft in Betreff der in Kriminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenden 
Kosten: 
„Die Großherzoglich Sächsische und die Königlich Sächsische Staatsre- 
„gierung sind miteinander übereingekommen, im Hinblick auf die S#§. 43 
„und 46 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869, betreffend die Ge- 
„währung der Rechtshülfe, die zwischen beiden Regierungen unter dem 
„22. Juli/23. August 1854 getroffene Uebereinkunft in Betreff der in
	        
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