Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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28. Im §. 42, die „Entrichtung des Portos und der sonstigen Ge- 
bühren“ betreffend, erhalten die Absätze III. und VIII. folgende 
Fassung: 
III. Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, 
so wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der 
Adressat kann in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus fremdem Post- 
gebiete herrührt, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, inso- 
fern er den Absender namhaft macht und bz. das Couvert oder eine Abschrift 
davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender 
eingezogen. 
VIII. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in 
Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und 
der Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sen- 
dung nicht befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter 
Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen, die Briefcouverts zu dem 
Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nach- 
träglich einzuziehen, bz. bei Packeten die Postanstalt dieserhalb schriftlich zu 
requiriren. 
29. Im §. 44, die „Estafettenbeförderung“ betreffend, erhält der Absatz 
XIV. folgende Fassung: 
XIV. Bei Estafetten nach Orten unter fünfzehn Kilometern erfolgt die 
Berechnung der tarifmäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche be- 
züglich der Extraposten 2c. nach Orten unter fünfzehn Kilometern im §. 59 vor- 
geschrieben sind. 
30. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XV. 
folgende Fassung: 
XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten 
Station oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden 
kann, die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Esta- 
fette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt inner- 
halb sechs Stunden nach seiner Ankunft antreten kann, und zwischen der An- 
kunft und dem Rückritt mindestens eine Ruhezeit von der Dauer der einfachen 
Beförderungsfrist gewährt wird.
	        
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