Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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darauf angetragen hat, ihr behufs Bestreitung dringender Bedürfnisse zur 
Erweiterung und Vervollständigung der Bahnanlagen die Aufnahme einer 
Summe von 
4,500,000 Thalern = 13,500,000 Mark 
durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und mit Zinsscheinen versehe- 
nen Prioritäts-Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Gemäßheit des §. 2 
des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium die Emission 
der Prioritäts-Obligationen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen: 
§. 1. 
Die zu emittirenden Obligationen werden in drei Abtheilungen A. B. 
und C., jede Abtheilung unter fortlaufenden Nummern, nach dem sub A. bei- 
etree geschlossenen Schema unter der Bezeichnung „Serie VI.“ auf farbigem Papier 
mit schwarzem Druck ausgefertigt. 
Die erste Abtheilung (A) umfaßt 
1000 Stück zu 1000 Thlr. = 3000 Mark 
unter Nr. 1 bis 100B 1,000,000 Thlr. = 3,000,000 Mark. 
Die zweite Abtheilung (B) umfaßt 
3000 Stück zu 500 Thlr. = 1500 Mark 
unter Nr. 1001 bis 400 b 1,500,000 = 4,500,000 
Die dritte Abtheilung (C) umfaßt 
20,000 Stück zu 100 Thlr. = 300 Mark 
unter Nr. 4001 bis 24,000 -. 2,,000,000 „ = 6,000,000 „ 
zusammen 4,500,000 Thlr.= 13,500,000 Mark. 
. Mit diesen Prioritäts-Obligationen werden Zinscoupons auf Papier von 
— der Farbe der Obligationen, schwarz gedruckt, auf 6 Jahre ausgegeben, und 
nach Ablauf dieser Zeit gegen Einreichung des mit zur Ausgabe kommenden 
o., Talons erneuert. 
MSA §. 2. 
Sämmtliche nach §. 1 zu emittirenden Prioritäts-Obligationen haben un- 
ter sich gleiche Rechte und werden jährlich mit 4½ Prozent, vom Tage der 
Emission an gerechnet, verzinst.
	        
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