Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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dieser Obligationen erfolgt an dem darauf folgenden 1. Juli durch die Ge- 
sellschafts-Hauptkasse zu Erfurt, sowie durch sonst etwa bekannt gemachte 
Zahlungsstellen nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen ge- 
gen Auslieferung derselben. 
Mit dem genannten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obliga- 
tionen auf. Die Coupons über die noch nicht fällig gewesenen Zinsen und 
der Talon sind mit der ausgeloosten Prioritäts-Obligation gleichzeitig zu über- 
geben; geschieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden, noch nicht 
fälligen Zinsconpons von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden Falls zu 
deren Einlösung zu dienen. 
Die zum Zwecke der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen 
nebst den noch nicht fälligen Conpons werden in Gegenwart eines Mitglieds 
der Direktion und ves Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll 
aufzunehmen hat, verbrannt, und, daß dies geschehen, wird unter Angabe der 
Nummern durch den Reichs= und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger ein- 
mal bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber — §. 7 — oder 
der Kündigung — §. 3 — außerhalb der planmäßigen Amortisation eingelösten 
Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft befugt, wieder auszugeben. 
8. 6. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen Serie VI. sind auf Höhe der 
darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach 8. 2 zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Gesellschaft und als solche befugt, wegen ihrer Kapitalien und 
Zinsen nach den Inhabern der Prioritäts-Obligationen Serie I., II., III., IV. 
und V. zum Belauf von 14,700,000 Thalern sich an das gesammte Vermögen 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und an dessen Erträge, jedoch mit 
Ausschluß der Gotha-Leinefelder, Gera-Eichichter und Dietendorf-Arnstädter 
Zweigbahnen, zu halten. 
S. 7. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der 
darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders, als nach Maßgabe der 
§§. 3 bis 5 zu fordern, ausgenommen wenn 
a) ein Zinszahlungstermin länger als 3 Monate unberichtigt bleibt, 
b) der Transport auf der Thüringischen Stammbahn länger als 6 Monate 
ganz aufhört,
	        
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