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JP) gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution durch Ab-
Ppfändung oder Subhastation vollstreckt wird,
d) Umstände eintreten, die jeden anderen Gläubiger nach allgemeinen gesetz-
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge-
sellschaft zu begründen, und
e) wenn die im §. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen a bis incl. d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht,
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle
eintritt, zurückgefordert werden und zwar:
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons;
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes;
zu c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution;
zu d) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört
haben.
In dem sub c gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungs-
frist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfolgen
sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehend sub a bis e festgestellten Rückfor-
derungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen befugt, sich nach
Maßgabe des §. 6 an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zu halten.
§. 8.
So lange nicht die sämmtlichen kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst
sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist,
darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum Bahnkörper
der Haupt= oder deren nach §. 6 nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Zweig-
bahnen, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständigen Transport-
betriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, veräußern.
Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahn-
höfe an den Staat, zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder In-
dividuen zum Zwecke von Staatseinrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen
und Waaren-Niederlagen oder sonstigen, zum Nutzen des Bahnbetriebes und