Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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JP) gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution durch Ab- 
Ppfändung oder Subhastation vollstreckt wird, 
d) Umstände eintreten, die jeden anderen Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen, und 
e) wenn die im §. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen a bis incl. d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden und zwar: 
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons; 
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; 
zu c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution; 
zu d) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört 
haben. 
In dem sub c gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungs- 
frist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von 
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfolgen 
sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehend sub a bis e festgestellten Rückfor- 
derungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen befugt, sich nach 
Maßgabe des §. 6 an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zu halten. 
§. 8. 
So lange nicht die sämmtlichen kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst 
sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, 
darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum Bahnkörper 
der Haupt= oder deren nach §. 6 nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Zweig- 
bahnen, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständigen Transport- 
betriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, veräußern. 
Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahn- 
höfe an den Staat, zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder In- 
dividuen zum Zwecke von Staatseinrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen 
und Waaren-Niederlagen oder sonstigen, zum Nutzen des Bahnbetriebes und
	        
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