356
ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrich-
tungen, gehört nicht zu diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Ge-
sellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehal-
ten, welche nach einem Atteste des betreffenden Regierungs-Kommissars zum
Transportbetriebe der Haupt= oder deren Zweigbahnen nicht nothwendig sind.
§. 9.
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe=
Geschäft zu machen, welches die, den nach diesem Plane zu emittirenden
4,500,000 Thaler = 13,500,000 Mark
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigte oder schmälerte.
8. 10.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind,
und, der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht recht-
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von
der Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffent-
lich ausgerufen; gehen sie dessen ungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahres-
frist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter
Angabe der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Priori-
täts-Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei
Verpflichtung mehr; doch steht es der General-Versammlung frei, die gänzliche
oder theilweise Realisirung aus Billigkeits-Rücksichten zu beschließen.
§. 11.
Die in diesem Privilegium §§. 2, 3, 5 und 10 vorgeschriebenen öffent-
lichen Bekanntmachungen erfolgen in dem Reichs= und Königlich Preußischen
Staatsanzeiger, der Weimarischen Zeitung, der Gothaischen privilegirten Zei-
tung, der Leipziger Zeitung und der Geraischen Zeitung. Wenn eines dieser
Blätter eingeht, hat die Direktion in den vier anderen das an dessen Stelle
tretende ein für allemal bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung in noch anderen Blättern zu erlassen, bleibt der
Direktion nach Umständen vorbehalten.