Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrich- 
tungen, gehört nicht zu diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Ge- 
sellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehal- 
ten, welche nach einem Atteste des betreffenden Regierungs-Kommissars zum 
Transportbetriebe der Haupt= oder deren Zweigbahnen nicht nothwendig sind. 
§. 9. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe= 
Geschäft zu machen, welches die, den nach diesem Plane zu emittirenden 
4,500,000 Thaler = 13,500,000 Mark 
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigte oder schmälerte. 
8. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von 
der Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffent- 
lich ausgerufen; gehen sie dessen ungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahres- 
frist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein 
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter 
Angabe der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Priori- 
täts-Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei 
Verpflichtung mehr; doch steht es der General-Versammlung frei, die gänzliche 
oder theilweise Realisirung aus Billigkeits-Rücksichten zu beschließen. 
§. 11. 
Die in diesem Privilegium §§. 2, 3, 5 und 10 vorgeschriebenen öffent- 
lichen Bekanntmachungen erfolgen in dem Reichs= und Königlich Preußischen 
Staatsanzeiger, der Weimarischen Zeitung, der Gothaischen privilegirten Zei- 
tung, der Leipziger Zeitung und der Geraischen Zeitung. Wenn eines dieser 
Blätter eingeht, hat die Direktion in den vier anderen das an dessen Stelle 
tretende ein für allemal bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung in noch anderen Blättern zu erlassen, bleibt der 
Direktion nach Umständen vorbehalten.
	        
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