Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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nach den darin angegebenen Sätzen und den dazu gehörigen erläuternden Be- 
stimmungen zu erheben und zu entrichten ist. 
Weimar am 28. Oktober 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Thansseegeld-Tarif 
für eine Meile von 1632 sechszehnschuhigen Ruthen —= 7363,03 Metern. 
I. Von Extraposten, Kaleschen, Chaisen jeder Art, überhaupt von 
allem zum Fortschaffen von Personen bestimmten Fuhrwerke, 
einschlüssig der Schlitten, besetzt oder leer, für jedes Zugthier 10 Pfg. 
II. Vom Lastfuhrwerke: 
A. vom beladenen: 
1) vierrädrigen, für jedes Zugthier bei einer Uespennung von 
a) vier oder weniger Zugthieren . 10 „ 
b) fünf oder sechs dergleihen 20 „ 
JP) sieben oder mehreren dergleichen 30 „ 
2) zweirädrigen, für jedes Zugthier bei einer e von 
a) einem oder zwei Zugthieren . 10,, 
b) drei dergleichen 20 „ 
) vier oder mehreren dergleichen ... 30,, 
3) ist der Radbeschlag eines Lastfuhrwerks auswärts und 
in gerader Fläche 6 Zoll = 14,10 Centimeter und 
darüber breit, auch ohne hervorstehende Nägel oder 
Stifte: so wird statt der Sätze 1 lit. b und 2 lit. b 
nur entrichtet für jedes Zugthier 10 „ 
4) von Schlitten für jedes Zugthier, * 2 der 
Zahl · 10,, 
B. vom unbeladenen: 
1) von Frachtwagen für jedes Zugthier 8 „ 
2) von gewöhnlichem Landfuhrwerke, desgleichen vo von Schlitten 
zum Fortschaffen von Lasten, für jedes Zugthier 4 „
	        
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