28
XXXII. Wenn die Reise au einem Orte endigt, welcher nicht über 10
Kilometer hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht
nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm
auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen
Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Eutfernung, jedoch
mindestens für 15 Kilometer gegeben werden.
XXXIII. Seht die Fahrt von einer Station bz. vou einem Eisenbahn-
Haltepunkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilo-
meter vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferde-
wechsel ebenfalls gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirk-
liche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinaustgefahren werden.
39. In demselben Paragraphen erhält das Margiual unter p) und der
dazu gehörige Absatz XXXIV. folgende Fassung:
XXXIV. Wegen Umrechnung der Beträge an Extrapost 2c. Gebühren lnrsr
in den Gebieten mit anderer, als der Thaler= und Silbergroschen-Währung landesübliche
gelten die Vorschriften im §. 44 Absatz XXlI. Munwah.
40. Im 8. 63 erhält der erste Satz im Absatz IV. folgende Fassung:
IV. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf
der Postillon ohue Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten.
In der Anlage zu §. 43 des Post-Reglements, Zusammenstellung der
Tarifbestimmungen, treten folgende Aenderungen ein:
41. Im §. VII. erhält der zweite Satz, das Porto für Vorschußsendun-
gen betreffend, folgende Fassung:
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben:
a) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben),
ohne Unterschied des Gewichts:
auf Entfernungen bis 10 geographische
Mieilen einschließlich 2 Sgr. bz. 7 Kr.,
auf alle weiteren Entfernungen 4 „ „ 14 „
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von
1 Sgr bz. 3 Kr. erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet
dieser Zuschlag nicht statt.
b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet.