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1843 Seite 13.— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von
Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums
ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Groß-
herzogthum zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. November 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
149) IV. Nachdem hinsichtlich des dem Fabrikbesitzer F. Kienast zu Berlin
auf einen Heizapparat zum Zwecke der Erwärmung von Eisenbahn-Coupées
mit erwärmter Luft unter dem 2. November 1872 ertheilten Erfindungs-Pa-
tents die Frist zur Beibringung des vorschriftsmäßigen Nachweises der Ein-
führung im Großherzogthum auf ein weiteres Jahr, bis zum 2. November
1875 mit höchster Genehmigung verlängert worden ist, so wird solches unter
Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 5. November 1873 (Reg.-Blatt
Seite 237) andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. November 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[150] V. Mit Hinweisung auf die Bekanntmachung des Kanzlers des Nord-
deutschen Bundes vom 15. September 1869 wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß die bei der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen
Gesammt-Universität Jena bestehenden Kommissionen zur Prüfung der Aerzte,
Zahnärzte und Apotheker während des mit dem 1. d. M. begonnenen Prüfungs-
jahres folgendermaßen zusammengesetzt sein werden:
I. Die Kommission für die Prüfung der Aerzte:
1) Vorsitzender:
Geheimer Hofrath Dr. Ried.