Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 31. Weimar. 2. Dezember 1874.
I151! Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
rc. ꝛc.
Nachdem der durch die Verordnung vom 25. September 1849 bis zur
Neugestaltung der Verfassung der evangelischen Landeskirche für rein kirchliche
und geistliche Angelegenheiten derselben errichtete Kirchenrath in der Synodal-
Ordnung vom 29. März 1873 als fortbestehend anerkannt, zugleich aber zur
Ausführung dieser neuen Kirchenverfassung, insoweit sie die Theilnahme des
ständigen Synodal-Ausschusses an der Berathung und Beschlußfassung des Kir-
chenraths in gewissen Angelegenheiten anordnet, eine entsprechende anderweite
Ordnung der bestehenden Bestimmungen nöthig worden ist, so verordnen Wir
zur näheren Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen unter Aufhebung der
gedachten Verordnung vom 25. September 1849, wie folgt:
§. 1.
Der im Cultus-Departement Unseres Staats-Ministeriums für rein kirch-
liche und geistliche Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche errichtete Kir-
chenrath besteht fort.
1874. 58