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§. 2.
Dem Kirchenrath stehen neben den durch die neue Kirchenverfassung her-
vorgerufenen Geschäftsobliegenheiten auch ferner die rein kirchlichen und geist-
lichen Befugnisse zu, wie solche in der Verordnung vom 25. September 1849
bezeichnet sind. Demnach unfaßt der Geschäftskreis desselben:
1) die Vorbereitung der Vorlagen der Kirchenregierung an die Landes-
Synode und der mit derselben zu treffenden Verabschiedungen;
2) die Aufsicht über die Lehre und den Cultus, die Mitwirkung bei An-
ordnung und Ueberwachung des Religions-Unterrichts, die Anordnungen
hinsichtlich des Gottesdienstes und der Liturgie, die Einrichtung der Kirchen
und die fortlaufende Aufsicht über dieselben, die Aufrechthaltung der
Kirchenzucht in den bestehenden Grenzen, die Kirchenvisitationen;
3) die Beschließung über Zwangsmaßregeln gegen Gemeinden, welche bei
Uebernahme oder Erfüllung gesetzlicher Leistungen widerspenstig oder säu-
mig sind;
4) die Entscheidungen über Aenderungen in den Parochial-Bezirken oder
Verbänden;
5) die Prüfung, Ordinirung und Vereidung der Geistlichen, die Vorberei-
tung derselben zum geistlichen Amt;
6) die Vorschläge bei Besetzung geistlicher Stellen, die Berufung und Ein-
führung der Geistlichen: vorbehältlich der bei Patronats= und Wahl-Stel-
len den Patronen oder Gemeinden zustehenden Rechte; die von eigenem
Gutachten begleitete Einholung der landesfürstlichen Entscheidung über
Einwendungen der Gemeinden gegen die für sie bestimmten Geistlichen,
wie über das Vorhandensein der kanonischen Eigenschaften der präsentir-
ten Geistlichen; die zeitweilige Abordnung von Hilfsgeistlichen; die vi-
kariatweise Verwaltung geistlicher Stellen; die Anträge auf Emeritirung
von Geistlichen;
die Aufsicht und Disciplin über die Geistlichen, insbesondere auch aus
Anlaß von Beschwerden über den Mißbrauch der geistlichen Gewalt,
wobei zu Maßregeln der Versetzung, Suspension oder Entlassung die
landesfürstliche Genehmigung einzuholen ist.
8) Die Ertheilung kirchlicher Dispensationen, namentlich auch der Ehedis-
pensationen in verbotenen Graden, so weit dieselbe nicht den Superin-=
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