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42. Im'sS. XIII. erhält der Absatz unter 1 b., das Expreßbestellgeld nach
dem Landbestellbezirke betreffend, folgende Fassung:
b) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für
jede Sendung pro Kilometer 1 Sgr. bz. 3 ½ Kr., im Ganzen
jedoch nicht unter 4 Sgr. bz. 14 Kr. für jede Bestellung.
Die bei Berechnung des zu erhebenden Gesammtbetrags sich etwa
ergebenden Bruchkreuzer sind auf volle Kreuzer abzurunden.
43. Im §. XIV., die „Nachsendung“ betreffend, erhält der erste Satz
folgende Fassung:
Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briefe mit Werthangabe
und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und bz. auch
die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen;
der Portozuschlag von 1 Sgr wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben.
44. Im §. XV., die „Rücksendung“ betreffend, erhält der erste Satz
folgende Fassung:
Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briefe mit Werthan-
gabe und für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bz. auch
die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten;
der Portozuschlag von 1 Sgr. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben.
45. Im §. XIX., den „Verkauf von Formularen zu Postkarten 2c.
betreffend“, erhält das Marginal und der letzte Satz folgende Fassung:
Berkauf von Formulare zu Post-Packetadressen, zu Postmandaten, sowie zu Postbehän=
ormularen
z Fostarer, digungsscheinen können bei den Postanstalten zum Preise von ¼ Sgr für
lngee e# 5 Stück bezogen werden.
adressen, zu
Postmandaten Berlin, den 23. Dezember 1873.
oder 7½
bunge aer Der Reichskanzler.
Fürst von Bismarck.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.