Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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keit oder in Folge eines Wechsels des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes 
aufhört im Großherzogthume steuerpflichtig zu sein. 
§. 3. 
(Zu §. 26 der Verordnung vom 19. November 1869.) 
Beim Berechnen und Auswerfen der in die Steuerrollen ersten Theils 
einzustellenden Individnal-Steuerkapitale sind die eine Mark überschießenden 
Pfennige unberücksichtigt zu lassen. 
S. 4. 
(Anstatt §. 28, Ziffer 3 der Verordnung vom 19. November 1869.) 
Am Schlusse einer jeden Rolle wird die Totalsumme sämmtlicher in die- 
selbe eingetragenen Individual-Steuerkapitale gezogen und auf diese Weise 
das Orts-Einkommenstener-Kapital ersten Theils dargestellt, von welchem die 
gesetzlich ausgeschriebene Anzahl von Pfennigen für jede Mark (vergleiche §. 9 
des revidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 
1869) in dem einzelnen Gemeindebezirke aufzubringen ist. 
§. 5. 
(Anstatt §. 61 der Verordnung vom 19. November 1869.) 
Soweit die Gesammtschätzungssumme von Pacht= bezüglich Miethgeldern 
nicht mit zehn Mark theilbar ist, hat bei der Einschätzung eine Abrundung auf 
die nächstniedrigere mit zehn Mark theilbare Schätzungssumme stattzufinden 
(§. 60 des revidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 
19. März 1869 und §. II. des Nachtrags hierzu vom 7. Mai 1874); wenn 
dieselbe aber zehn Mark überhaupt nicht erreicht, so ist sie nur mit fünf Mark 
einzustellen (§. 64 des Gesetzes vom 19. März 1869 und §. III des Nach- 
trags hierzu vom 7. Mai 1874). 
Schätzungssummen unter fünf Mark sind unberücksichtigt zu lassen. 
59“.
	        
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