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keit oder in Folge eines Wechsels des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
aufhört im Großherzogthume steuerpflichtig zu sein.
§. 3.
(Zu §. 26 der Verordnung vom 19. November 1869.)
Beim Berechnen und Auswerfen der in die Steuerrollen ersten Theils
einzustellenden Individnal-Steuerkapitale sind die eine Mark überschießenden
Pfennige unberücksichtigt zu lassen.
S. 4.
(Anstatt §. 28, Ziffer 3 der Verordnung vom 19. November 1869.)
Am Schlusse einer jeden Rolle wird die Totalsumme sämmtlicher in die-
selbe eingetragenen Individual-Steuerkapitale gezogen und auf diese Weise
das Orts-Einkommenstener-Kapital ersten Theils dargestellt, von welchem die
gesetzlich ausgeschriebene Anzahl von Pfennigen für jede Mark (vergleiche §. 9
des revidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März
1869) in dem einzelnen Gemeindebezirke aufzubringen ist.
§. 5.
(Anstatt §. 61 der Verordnung vom 19. November 1869.)
Soweit die Gesammtschätzungssumme von Pacht= bezüglich Miethgeldern
nicht mit zehn Mark theilbar ist, hat bei der Einschätzung eine Abrundung auf
die nächstniedrigere mit zehn Mark theilbare Schätzungssumme stattzufinden
(§. 60 des revidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom
19. März 1869 und §. II. des Nachtrags hierzu vom 7. Mai 1874); wenn
dieselbe aber zehn Mark überhaupt nicht erreicht, so ist sie nur mit fünf Mark
einzustellen (§. 64 des Gesetzes vom 19. März 1869 und §. III des Nach-
trags hierzu vom 7. Mai 1874).
Schätzungssummen unter fünf Mark sind unberücksichtigt zu lassen.
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