Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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die daselbst zu verbüßende erkannte Haftstrafe hinaus — setzt die Landespolizei- 
behörde nach Anhörung der Anstaltsdirektion fest. 
Die Unterbringung in Lehre zu einem Handwerksmeister in oder bei der 
Stadt Zeitz oder in einen Dienst, erfolgt nach stattgehabter Konfirmation durch 
die Anstalts-Vorsteher und liegt denselben gleichzeitig der Abschluß der be- 
treffenden Lehr= und Miethsverträge ob. 
Während der Lehrzeit, die, da Lehrgeld nicht gezahlt wird, in der Regel 
auf 3 bis 4 Jahre zu bemessen, bleibt der Lehrling in Zucht und Disciplin 
der Anstalt und erhält derselbe Kleidung und Wäsche von derselben; ebenso 
wird der Lehrling in Erkrankungsfällen im Anstalts-Lazareth aufsgenommen und 
verpflegt, wogegen die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung die der An- 
stalt erwachsenden baaren Auslagen zu ersetzen und pro Tag der Verpflegung 
im Lazareth einen besonderen, besonders dafür zu vereinbarenden Satz pro 
Kopf zu zahlen hat. 
Die in Dienst untergebrachten Individuen werden bei Antritt desselben 
Seitens der Anstalts-Verwaltung gleichfalls mit der erforderlichen Bekleidung 
und Wäsche ausgestattet, für deren Unterhaltung und Ergänzung die betreffen- 
den Zöglinge jedoch selbst zu sorgen haben und competiren der Anstalt in 
diesem Falle die von der Landarmen-Direktion zu Merseburg festgestellten ein- 
jährigen Bekleidungskosten aus der Kasse des Großherzolich Sächsischen Staats- 
Ministeriums. 
S. 6. 
Von der Entlafsung jedes der Anstalt Ueberwiesenen hat dieselbe dem 
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar Anzeige zu machen 
und der heimathlichen Polizeibehörde eine Nachweisung der persönlichen Ver- 
hältnisse etwa 4 Wochen vor der Entlassung zuzusenden. 
Wenn die Anstalts-Direktion es in einzelnen Fällen bedenklich erachtet, 
den zu Entlassenden mittelst Zwangspasses in die Heimath zu dirigiren, so hat 
dieselbe bei dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium die Absendung 
der erforderlichen Transport-Begleitung zur Abholung des zu Entlassenden zu 
beantragen. 
8. 7. 
Die durch die Korrespondenz hinfichtlich der Angehörigen des Großher= 
zogthums Sachsen-Weimar der Anstalts-Berwaltung erwachsenden Portokosten 
werden von der Anstaltskasse getragen.
	        
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