Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachseu-Weimar-Eiseuach.
Nummer 33. Weimar. 15. Dezember 1874.
I1561 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
ꝛc. ꝛc.
Aus Anlaß der bevorstehenden Einführung der Reichsmarkrechnung und
mit Rücksicht auf die sonstigen Abänderungen, welche durch die Gesetzgebung
des deutschen Reichs hinsichtlich der Erhebung der direkten Steuern 2c. herbei-
geführt worden sind, verordnen Wir über die Erhebung der direkten Steuern,
der Hundesteuern und der Landes-Brandversicherungsbeiträge unter Aufhebung
Unserer unter dem 2. Juni 1854 hierüber erlassenen Verordnung wie folgt:
Erster Abschnitt.
Von den Dienstverhältnissen der Orts-Steuereinnehmer.
S. 1.
Die Erhebung der direkten Stenuern, der Hundestenern und der Landes-
Brandversicherungsbeiträge und deren Ablieferung an das Rechnungsamt des
Bezirkes findet in jedem Gemeindebezirke durch einen besonderen Einnehmer
statt, welcher
a) in Ortschaften über 2000 Einwohner, außerdem aber auch in Ortschaften
von nicht über 2000 Einwohnern in dem Falle, wenn die Orts-Steuer-
1874. 60