Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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einnahme mit der Verwaltung einer Rezeptur indirekter Steuern ver— 
bunden wird, nach dem Ermessen Unserer Staatsregierung (Ziffer I des 
unter dem 17. Dezember 1853 ergangenen Nachtrages zu den 88. 5 
und 67 des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 
5. März 1850, Seite 1 des Regierungs-Blattes vom J. 1854 und 
weiterer Nachtrag hierzu vom 17. Februar 1859, (Seite 50 des Re- 
gierungs-Blattes von 1859), 
b) in allen übrigen Orten des Landes aber von Seiten der betreffenden 
Gemeinden, nach Maßgabe der §§. 5 und 67 des vorerwähnten Ge- 
setzes vom 5. März 1850 (Regierungs-Blatt vom J. 1850 S. 103 fg.), 
zu bestellen ist. 
§. 2. 
Auf die hiernach (§. 1, a) von Unserer Staatsregierung angestellten Orts- 
Steuereinnehmer und deren Dienstverhältnisse finden die Bestimmungen des Ge- 
setzes über den Civil-Staatsdienst vom 8. März 1850 (Seite 127 fg. des 
Regierungs-Blattes) Anwendung, soweit solche nicht nach §. 2 dieses Gesetzes 
ausgeschlossen ist. 
8. 3. 
Die Anstellung der von den Gemeinden zu erwählenden (8. 1, b) Orts- 
Steuereinnehmer ist jederzeit widerruflich. 
Dem von der Gemeinde zu wählenden Steuereinnehmer besondere ihm 
lästige Bedingungen zum Vortheil der Gemeinde oder der Mitglieder derselben 
aufzuerlegen, ist unstatthaft. 
8. 4. 
Jeder Stenereinnehmer, mit Ausnahme der in dem §. 1, a gedachten, 
welcher die ihm übertragene Stelle niederzulegen beabsichtigt, hat den Gemeinde- 
vorstand des Ortes hiervon zu benachrichtigen. 
In diesem Falle sowohl, als auch dann, wenn der Orts-Steuereinnehmer 
mit Tode abgegangen ist, oder seiner Stelle schon früher verlustig wird, liegt 
es dem Gemeindevorstande ob, sofort die Wahl eines anderen, von der Ge- 
meinde zu ernennenden und zu vertretenden Steuereinnehmers durch den dazu 
berufenen Gemeinderath (Artikel 85, Ziffer 14, verbunden mit Art. 43, 44, 
Ziffer 5, 46 und 80 der neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874, 
Seite 209 des Regierungs-Blattes) und, wo nach ortsstatutarischer Bestimmung 
ein Gemeinderath nicht besteht, durch die dazu berufene Gemeindeversammlung
	        
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