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Steuer-Lokalkommission darüber aufgestellten und an die Orts-Steuereinnehmer
abgegebenen Steuerrollen zum ersten und zweiten Theile der Orts-Quote mit
den daraus sich ergebenden jährlichen Steuerbeträgen.
§. 11.
Die Erwerbstener von fremden Kauf= und Handels-Leuten (Gesetz vom
27. April 1844 S. 33 fg. des Regierungs-Blattes) wird nur von solchen
Orts-Steuereinnehmern erhoben, welche sich am Sitze einer Polzeibehörde be-
finden, die zur Ertheilung von Gewerbescheinen — auf deren Grunde jene Er-
hebung Statt zu finden hat — befugt ist (Ministerial-Verordnung vom
22. Mai 1850 §. 32, Seite 541 des Regierungs-Blattes und Ministerial=
Bekanntmachung vom 30. März 1869 Ziffer I., Seite 38 des Regierungs-
Blattes).
§. 12.
Die Erhebung der Hundestener ist zu bewirken nach Maßgabe des Gesetzes
vom 12. Mai 1852 (S. 115 fg. des Regierungs-Blattes) mit den Nachträgen
dazu vom 15. Dezember 1853 (S. 353 fg. des Regierungs-Blattes) und vom
10. Februar 1868 (S. 98 des Regierungs-Blattes) und der dazu gehörigen
Ausführungsverordnung vom 12. Mai 1852 (S. 117 fg. des Regierungs-
Blattes) mit dem Nachtrage zu derselben vom 15. Februar 1854 (S. 173
des Regierungs-Blattes) und der Ministerial-Bekanntmachung vom 2. März
1868 (S. 106 des Regierungs-Blattes) auf dem Grunde der von der Orts-
Polizeibehörde aufgestellten und der Orts-Steuereinnahme von dem ihr vorge-
setzten Rechnungsamte zugefertigten Verzeichnisse.
§. 13.
Die Landes-Brandversicherungsbeiträge werden nach Maßgabe des Ge-
setzes vom 28. August 1826 (S. 195 fg. des Regierungs-Blattes) und der
Verordnung vom 29. Juli 1874 (S. 335 des Regierungs-Blattes) auf dem
Grunde der revidirten Individual-Register erhoben, welche nach Berichtigung
der eingetretenen Versicherungsveränderungen alljährlich aus dem Brandversiche-
rungs-Kataster aufgestellt und den Orts-Steuereinnahmen von den Rechnungs-
ämtern zugesendet werden.
8. 14.
Die Orts-Steuereinnehmer haben sich ferner der Kataster-Führung nach