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Vorschrift des Gesetzes vom 11. März 1839, die Fortführung der Steuer-
Kataster betreffend, und der Dienstanweisung für die Katasterführer vom 18. Feb-
ruar 1861 nebst Nachträgen dazu vom 23. Juli 1864, 9. Februar 1866,
10. September 1869, 24. Dezember 1869 und 8. März 1872 zu unterziehen,
wenn ihnen dieselbe vom Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums
übertragen werden sollte.
§. 15.
Die Orts-Steuereinnehmer sind verbunden, an die vorgesetzten Staats-
behörden auf Erfordern Bericht zu erstatten und ihrem Amte angemessene Auf-
träge derselben auszuführen, namentlich auch Zahlungen in Auftrag derselben
aus erhobenen Steuergeldern zu leisten. Insbesondere haben dieselben die
ihnen zugehenden Stundungs= und Erlaß-Gesuche unter wahrheitsgetreuer An-
gabe der Verhältnisse der Bittsteller gewissenhaft zu begutachten.
Dritter Abschnitt.
Von den Anfall= und Entrichtungs sTerminen der direkten Steneer, der Hunde-
steuer und der Landes-Brandverfs
8. 16.
Anfällig werden
1) von den acht und ein Drittel Terminen alter Landsteuer
a) ein und ein Drittel Termin am ersten Tage des Monats Januar,
b) ein Termin am ersten Tage eines jeden der Monate Februar,
April, Mai, Juli, August, Oktober und November,
so daß diese Termine jedesmal vor Ablauf desjenigen Quartals, in
welchem sie anfällig geworden, zu erheben sind;
2) die allgemeine Einkommensteuer, und zwar die Einkommensteuer des
zweiten Theils erster Abtheilung der Orts-Quote
am ersten Januar für das ganze Jahr,
so daß im Laufe jedes Jahres-Quartals der vierte Theil derselben zur
Erhebung kommt; dagegen die Einkommensteuer ersten Theils und
zweiten Theils zweiter Abtheilung der Orts-Quote
am ersten Januar für das erste Semester
und
am ersten Juli für das zweite Semester jeden Jahres,