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Findet aber der Wegzug solcher Beitragspflichtigen nach dem 1. Juli
Statt: so ist von denselben die volle Jahressteuer ebenfalls an die Steuerein-
nahme des Ortes, den sie verlassen, noch zu bezahlen.
In dem Falle jedoch, wenn ein Reichsangehöriger, welcher zeither im
Großherzogthume einen Wohnsitz hatte, im Laufe eines Halbjahres das Groß-
herzogthum verläßt und in einem andern Bundesstaate seinen Wohnsitz nimmt,
oder wenn ein zeither im Großherzogthume steuerpflichtiger Reichsangehöriger
ohne Wohnsitz in demselben das Großherzogthum verläßt und sich nach einem
andern Bundesstaate begiebt, ist von dem Abziehenden die Zahlung der im
ersten Theile oder im zweiten Theile zweiter Abtheilung der Einkommensteuer-
Orts-Quote aufällig gewordenen Einkommensteuern nur antheilig auf den Zeit-
raum bis zum Schlusse des Monats seines Wegzugs zu fordern, ausgenommen
die Steuern von denjenigen Arten des Einkommens, welche nach dem Reichs-
gesetze vom 13. Mai 1870 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung und
nach dem Gesetze vom 28. Februar 1872, Ziffer III. (Seite 61 des Regie-
rungs-Blattes) auch von nicht im Großherzogthume wohnenden, oder sich auf-
haltenden Reichsangehörigen zu versteuern sind, wozu namentlich das Einkom-
men aus Gehalt, Wartegeld oder Pension aus einer Großherzoglichen Staats-
kasse, das Einkommen aus Erbzinsen und andern grundherrlichen Gefällen,
welche auf Grundstücken im Großherzogthume dinglich ruhen, das Einkommen
aus Feldgewerbe oder Pachtgewerbe hinsichtlich im Großherzogthume gelegener
Grundstücke, sowie aus einem im Großherzogthume betriebenen und auch nach
dem Wegzuge fortgesetzten selbstständigen Geschäfte oder stehenden Gewerbe gehören.
8. 18.
Hinsichtlich der Zahlung der zur Ausschreibung kommenden Landes-Brand-
versicherungsbeiträge finden die im Betreff der Entrichtung der Grundsteuern
im §. 17 al. 1 gegebenen Vorschriften Anwendung. (§. 44 des Gesetzes vom
28. August 1826.)
Vierter Abschnitt.
Von der Buchführung der Orts-Steuereinnehmer.
§. 19.
Die Orts-Steuereinnehmer sind verbunden, über ihre Verwaltung derge-
stalt Buch und Rechnung zu führen, daß jederzeit daraus vollständig ersehen
werden kann:
1874. 61