Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

405 
§. 31. 
Sind bis zum Tage der Quartal-Ablieferungen Steuern oder bezüglich 
Brand-Versicherungsbeiträge in Rückstand verblieben, so hat der Steuereinnehmer 
dem Rechnungsamte ein vollständiges und spezielles Verzeichniß aller außen- 
stehenden Reste zu überreichen und mit den in diesem Verzeichnisse spezifizirten 
Steuerrückständen dergestalt zu gewähren, daß die Summe der nachgewiesenen 
Reste und die Summe des abgelieferten baaren Geldes oder der diesem gleich- 
zuachtenden Gewährschaftspapiere der vollen Summe des von der Orts-Steuer- 
einnahme zu gewährenden Onartal-Betrages gleich ist, widrigen Falles das 
Fehlende als Proprerest angesehen und behandelt wird. 
Hinsichtlich der Ablieferung der Hundestener bewendet es bei der Vor- 
schrift des Artikels 5 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze über die 
Besteuerung der Hunde vom 12. Mai 1852 (Seite 117 des Regierungs- 
Blattes), wonach solche bis zum 1. Mai bezüglich bis zum 1. November zu 
erfolgen hat. 
Auch bei diesen Ablieferungen ist zugleich dem Rechnungsamte ein speziel- 
les Verzeichniß der etwa verbliebenen Reste zu übergeben. 
§. 32. 
Die Orts-Steuereinnehmer sind verbunden, die abzuliefernden baaren Gel- 
der dem Rechnungsamte vorschriftsmäßig verpackt zu überbringen oder durch 
die Post gegen Postschein zu übersenden. 
§. 33. 
Ueber die Art und Weise der Verpackung der einzelnen Münzfsorten bleibt 
dem Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums vorbehalten, besondere 
Anordnung zu treffen. 
Siebenter Abschnitt. 
Von der Steuerresten-Beitreibung. 
a) Durch die Orts. Steuereinnahmen. 
§. 34. 
Längstens vierzehn Tage nach Ablauf eines jeden Quartales haben die 
Orts-Stenereinnehmer alle diejenigen Kontribuenten, welche bis dahin Zahlung 
nicht geleistet haben, durch den Gemeindediener oder einen anderen besonders
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.