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§. 31.
Sind bis zum Tage der Quartal-Ablieferungen Steuern oder bezüglich
Brand-Versicherungsbeiträge in Rückstand verblieben, so hat der Steuereinnehmer
dem Rechnungsamte ein vollständiges und spezielles Verzeichniß aller außen-
stehenden Reste zu überreichen und mit den in diesem Verzeichnisse spezifizirten
Steuerrückständen dergestalt zu gewähren, daß die Summe der nachgewiesenen
Reste und die Summe des abgelieferten baaren Geldes oder der diesem gleich-
zuachtenden Gewährschaftspapiere der vollen Summe des von der Orts-Steuer-
einnahme zu gewährenden Onartal-Betrages gleich ist, widrigen Falles das
Fehlende als Proprerest angesehen und behandelt wird.
Hinsichtlich der Ablieferung der Hundestener bewendet es bei der Vor-
schrift des Artikels 5 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze über die
Besteuerung der Hunde vom 12. Mai 1852 (Seite 117 des Regierungs-
Blattes), wonach solche bis zum 1. Mai bezüglich bis zum 1. November zu
erfolgen hat.
Auch bei diesen Ablieferungen ist zugleich dem Rechnungsamte ein speziel-
les Verzeichniß der etwa verbliebenen Reste zu übergeben.
§. 32.
Die Orts-Steuereinnehmer sind verbunden, die abzuliefernden baaren Gel-
der dem Rechnungsamte vorschriftsmäßig verpackt zu überbringen oder durch
die Post gegen Postschein zu übersenden.
§. 33.
Ueber die Art und Weise der Verpackung der einzelnen Münzfsorten bleibt
dem Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums vorbehalten, besondere
Anordnung zu treffen.
Siebenter Abschnitt.
Von der Steuerresten-Beitreibung.
a) Durch die Orts. Steuereinnahmen.
§. 34.
Längstens vierzehn Tage nach Ablauf eines jeden Quartales haben die
Orts-Stenereinnehmer alle diejenigen Kontribuenten, welche bis dahin Zahlung
nicht geleistet haben, durch den Gemeindediener oder einen anderen besonders