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dazu bestellten und verpflichteten Diener (§. 5 des Gesetzes vom 5. März 1850,
Seite 105 des Regierungs-Blattes) gegen die im §. 124 Ziffer 4 des Spor-
tel-Gesetzes vom 31. August 1865 (Seite 494 des Regierungs-Blattes von
1865) geordneten Gebühren ein Mal an die Abtragung der schuldigen Reste
erinnern zu lassen. (§. 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 1850, Seite 679
des Regierungs-Blattes.)
Diejenigen Personen, welche in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse
stehen und für deren Einkommensteuerzahlung nicht die Dienst= oder Arbeits-
herren bezüglich Arbeitsgeber derselben nach §. 83 des Gesetzes vom 19. März
1869 (Seite 57 des Regierungs-Blattes) zu haften haben, von welchen viel-
mehr die Beibringung der Steuern voraussichtlich nur durch Beschlagnahme des
Lohnes 2c. beigebracht werden kann, find mit Rücksicht auf die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869, die Beschlagnahme des Arbeits= oder
Dienstlohnes betreffend, (Seite 242 des Bundesgesetz-Blattes von 1869)
alsbald nach Ablauf jedes einzelnen Quartals an die Abentrichtung ihrer
Stenerreste erinnern zu lassen.
§. 35.
Demnächst aber haben die Orts-Stenereinnehmer längstens bis zum
Schlusse der Monate April, Juli, Oktober und Januar, in Ansehung der
Hundesteuer-Reste aber bis zum 1. Mai bezüglich bis zum 1. Oktober die be-
reits oben im §. 31 gedachten Verzeichnisse über die bis dahin noch in Rück-
stand gebliebenen Steuergefälle und Landes Brandversicherungsbeiträge, genan
und vollständig gefertiget, aufzustellen und an die ihnen als Obereinnahme
vorgesetzten Rechnungsämter abzugeben, welche Verzeichnisse zugleich mit dem
Zeugnisse darüber versehen sein müssen, daß die vorgeschriebene Erinnerung
der Restanten (§. 34) Statt gefunden habe.
Hinsichtlich derjenigen Restanten, von denen die Steuer voraussichtlich
nur durch Beschlagnahme des Lohnes 2c. beigebracht werden kann, (§. 34 al. 2)
ist ein besonderes Verzeichniß aufzustellen, und ist dieses längstens bis Mitte
der Monate April, Juli, Oktober und Januar mit dem vorerwähnten Zeug—
nisse versehen, an die Rechnungsämter abzugeben.
§. 36.
Von der Aufnahme in die nach §. 35 al. 1 aufzustellenden allgemeinen