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Restverzeichnisse über direkte Steuern und Landes-Brandversicherungsbeiträge
bleiben diejenigen Rückstände ausgeschlossen:
a) hinsichtlich deren nach §. 35 al. 2 ein besonderes Restverzeichniß auf-
zustellen ist, ferner
b) diejenigen Rückstände, hinsichtlich deren Stundung ertheilt und die Zah-
lungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ingleichen
IP) diejenigen Rückstände, hinsichtlich deren bereits Auspfändung oder Sub-
hastation verfügt ist.
Es sind jedoch von den Orts-Steuereinnehmern über die Rückstände unter
b und c besondere detaillirte Nachweisungen aufzustellen und gleichzeitig mit
obigen Verzeichnissen an das Rechnungsamt einzureichen.
b) Durch die Rechnungsämter.
§. 37.
Die Rechnungsämter haben darauf zu sehen, daß von den ihnen unter-
geordneten Orts-Steuereinnehmern die in dem §. 35 bezeichneten Restver-
zeichnisse pünktlich eingehen.
Erfolgt die Einsendung oder Ueberreichung dieser Verzeichnisse innerhalb
der deshalb festgesetzten Fristen nicht;: so hat das Rechnungsamt solche durch
Warteboten auf Kosten der säumigen Einnehmer abholen zu lassen.
Bleibt auch diese Maßregel ohne Erfolg: so ist davon bei dem Finanz-
Departement Unseres Staats-Ministeriums zur weiteren Verfügung gegen die
betreffenden Orts-Stenereinnehmer alsbald Anzeige zu machen.
8. 38.
Alsbald nach Eingang jedes Restenverzeichnisses hat das Rechnungsamt
durch seinen Diener oder durch einen besonders bestellten und verpflichteten
Exekutor, welcher auf Bezug der eingehenden gesetzlichen Erinnerungsgebühren
anzunehmen ist, die sämmtlichen Restanten (§. 35 al. 1) zur Abtragung ihrer
Reste binnen vierzehn Tagen, diejenigen Restanten dagegen, von welchen die
Steuerrückstände voraussichtlich nur durch Beschlagnahme des Lohnes 2c. beige-
bracht werden können (§. 34 al. 2 und §. 35 al. 2) zur Abzahlung ihrer
Reste binnen drei Tagen auffordern zu lassen (S. 6 des Gesetzes vom
11. Dezember 1850). Der Exekutor ist zu diesem Behufe mit einem schrift-
lichen Exekutions-Befehle, welcher die Namen der Restanten und die Angabe
der Reste, sowie die Bestimmung der Exekutions-Gebühren (§. 124, Ziffer 4