Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Behufs Beitreibung der Steuerreste von denjenigen Personen, welche in 
einem Arbeits= oder Dienstverhältnisse stehen, und von denen die Steuern nur 
durch Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohnes beigebracht werden können 
(§. 34 al. 2), sind von dem Rechnungsamte, dafern die Exekution erfolglos 
geblieben ist oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird, ungesäumt geeignete 
Anträge auf Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohns der Restanten bei 
der zuständigen Gerichtsbehörde und zwar in jedem einzelnen Falle so zeitig 
zu stellen, daß diese Beschlagnahme noch vor Ablauf don drei Monaten vom 
Fälligkeitstermine der betreffenden Steuern an gerechnet, erfolgen kann. (Bun- 
desgesetz vom 21. Juni 1869, die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienst- 
lohns betreffend, Seite 242 des Bundesgesetzblattes.) 
Ist die Hülfsvollstreckung in einen Außenstand des Restanten verfügt: so 
hat das Rechnungsamt der Finanz-Prokuratur zur Einziehung des Außenstandes 
Nachricht zu geben und gleichzeitig Anzeige davon an das Finanz-Departement 
Unseres Staats-Ministeriums zu erstatten. 
§. 45. 
Wenn über das Vermögen des Restanten etwa Konkurs erkannt worden 
ist, so sind von dem Rechnungsamte die von dem Gemeinschuldner zu entrich- 
tenden Steuern und Brand-Versicherungsbeiträge insoweit, als dieselben bis 
dahin anfällig geworden (§. 16), zu liquidiren, und es ist über den Betrag 
dieser Rückstände die Spezifikation der Orts-Steuereinnahme zeitig vor dem 
Liquidations-Termine beizubringen. 
Gehören in Konkurs-Fällen Grundstücke zur Masse: so ist die Bezahlung 
der denselben aufruhenden, während des Konkurses fällig werdenden Steuern, 
ingleichen der Landes-Brandversicherungsbeiträge von den darunter mit begrif- 
fenen Gebäuden, von der Konkurs-Masse zu fordern. 
Kommen dergleichen Grundstücke im Laufe des Jahres zur Veräußerung, 
so hat das Rechnungsamt 
a) die Berichtigung der alten Landsteuern bis zur Zeit der erfolgten ge- 
richtlichen Uebereignung derselben an den Erwerber, 
b) die Berichtigung der Einkommensteuer aber für das ganze Jahr, in 
welchem die Veräußerung Statt findet (§. 16), 
aus der Konkurs-Masse zu beanspruchen.
	        
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