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c) Durch die Gerichtsbehörden.
8. 54.
Werden den Einzelngerichten von den Rechnungsämtern rückständige Steuern
oder Landes-Brandversicherungsbeiträge zum Behufe der gerichtlichen Beitrei-
bung angezeigt; so haben dieselben dieserhalb nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§. 16, 17 und 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 und in
Ziffer II des Nachtrags hierzu vom 18. Februar 1874 (Seite 97 des Reg.=
Blattes) zu verfahren.
5 55.
Bei ausbrechenden Konkursen genügt in Rücksicht der Rechnungsämter die
allgemeine Ediktal-Ladung der Gläubiger nicht, vielmehr sind dieselben zum
Liquidations -Termine besonders vorzuladen.
§. 56.
In jedem Falle, wo Grundstücke von einem Eigenthümer auf einen andern
übertragen werden, ist das betreffende Rechnungsamt, zur Liquidirung der von
den bezüglichen Objekten erwachsenen Reste an Steuergefällen und Landes-
Brandversicherungsbeiträgen, mittelst Umlaufes davon in Kenntniß zu setzen.
§. 57.
Die hierauf liquidirten Rückstände sind von Gerichtswegen aus den Kauf-
geldern zu berichtigen und so lange dieses nicht geschehen, darf die Aus-
händigung der ausgefertigten Uebereignungs-Urkunden nicht erfolgen.
Achter Abschnit t.
Von der Stundung der Steuerreste, den Steuererlassen und den Kaduzitäten.
§. 58.
Alle Gesuche um Stundung oder Erlaß von direkten Steuern und Landes-
Brandversicherungsbeiträgen sind bei den Orts-Steuereinnahmen anzubringen,
welche solche in die zur Aufnahme von dergleichen Gesuchen eingeführten ge-
druckten Stundungs= und Erlaß-Tafeln einzutragen und diese Tafeln alsdann,
mit dem Zeugnisse des Gemeindevorstandes über die Vermögensumstände und
sonstigen Verhältnisse der Bittsteller und dem Gutachten des Steuereinnehmers
versehen, unverweilt an das ihnen vorgesetzte Rechnungsamt abzugeben haben.