Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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8. 59. 
Die Rechnungsämter haben die hiernach eingegangenen Stundungs- und 
Erlaß-Tafeln schleunig an das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministe- 
riums zur Beschlußfassung einzusenden. 
Erlaß= oder Stundungs-Gesuche sind nur dann geeignet, die Beitreibung 
bis zur Entschließung darüber aufzuhalten, wenn nach pflichtmäßigem Ermessen 
des Rechnungsamtes erhebliche Gründe für den Erlaß oder die Stundung vor- 
handen sind und nicht Gefahr im Verzuge vorliegt. 
§. 60. 
Wegen des Steuererlasses bei Schäden, welche Steuerpflichtige an ihren 
Gebäuden oder Feldfrüchten durch Hagelschlag, Mißwachs, Feuer oder Ueber- 
schwemmung erlitten haben, kommen die Vorschriften der Verordnung vom 
1. Juni 1854 (Seite 237 des Reg.-Blattes) und, bezüglich des Hagelschlags, 
der Verordnung von 3. März 1870 (Seite 21 des Reg. Blattes) in Anwendung. 
§. 61. 
Falls Rückstände auf direkte Steuern und Brand-Versicherungsbeiträge 
auch auf dem oben §. 54 fg. angedenteten Wege von dem Schuldner nicht 
beizubringen sind: so hat das Rechnungsamt die Ausstellung und Anshändigung 
eines Kaduk-Scheines durch das Gericht zu beantragen. 
Dagegen ist in denjenigen Fällen, wo die im Verwaltungswege verfügte 
Auspfändung erfolglos geblieben und anderes Vermögen des Restanten nicht 
vorhanden ist, die Unbeibringlichkeit des bezüglichen Rückstandes von dem Rech- 
nungsamte selbst auf Grund der Akten zu bezeugen. 
Beiderlei Kaduk-Scheine sind vierteljährlich zum Behufe der deshalb zu 
treffenden weiteren Verfügung an das Finanz-Departement Unseres Staats- 
Ministeriums berichtlich einzusenden. 
§. 62. 
Hinsichtlich derjenigen Steuerpflichtigen des II. Theils zweiter Abtheilung, 
deren Schätzungssummen nach Maßgabe des §. 81 des Gesetzes vom 19. März 
1869 (Seite 57 des Reg.-Blattes) und des §. 91 der Ausführungs-Verord- 
nung hierzu vom 19. November 1869 (Seite 369 des Reg.-Blattes) für das 
zweite Halbjahr in Abgang kommen, ist von den Orts-Steuereinnahmen die 
im angezogenen §. 91 vorgeschriebene Abgangsliste rechtzeitig aufzustellen, und
	        
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